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142/2002
Stand: 04.06.2002
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Neuzulassung von Rechtsanwälten bei Oberlandesgerichten kritisch bewertet

/Rechtsausschuss (Anhörung)

Berlin: (hib/NEI) Auf ein kritisches Echo stieß die von der Bundesregierung geplante Neuregelung zur Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (14/8763), auch den bei Amts- und Landgerichten zugelassenen Rechtsanwälten eine Zulassung vor den Oberlandesgerichten (OLG) ab dem 1. Juli 2002 zu ermöglichen. Zwar bestehe auch umgekehrt für die bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte die Möglichkeit, eine Zulassung für die Amts- und Landgerichte zu beantragen. Der Präsident des Landgerichts Bonn, Kurt Pillmann, wies in einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Montagnachmittag darauf hin, dass die Übergangsfrist von sechs Monaten zu kurz sei. Bereits jetzt sei ein erheblicher Rückgang an Berufungsverfahren zu verzeichnen. Es bestünde die Gefahr, dass die bei Amts- und Landgerichten tätigen Anwälte den jetzt schon bei einem Oberlandesgericht Zugelassenen keine Mandanten mehr zuweisen, da sie diese nach dem 1. Juli selbst vor einem OLG vertreten wollen. Den "OLG-Anwälten" könne es in der kurzen Zeit nicht gelingen, einen neuen Mandantenstamm aufzubauen. Dieser zu erwartende Umsatzeinbruch könne existenzbedrohende Auswirkungen haben, so Pillmann.

Änderungsvorschläge der Koalition zu dem Gesetzesvorhaben beziehen sich zu einem Teil auf Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches und sind auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zurückzuführen, nach dem das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften weder generell ausgeschlossen noch befristet werden darf. Insbesondere könne der gänzliche Ausschluss des Widerrufsrechts bei Immobiliardarlehensverträgen nicht erhalten bleiben. Überwiegend positiv bewertet wurde die vorgesehene Änderung, nach der ein Widerrufsrecht dann unbefristet bestehen soll, wenn der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Es sei hier eine fehlerhafte Belehrung der unterlassenen gleichzusetzen. Als misslich wurde es jedoch angesehen, dass die Regelung auch dann greift, wenn der Unternehmer eine Belehrung nachholen will. Eine solche Nachholungsmöglichkeit müsse geschaffen werden.

Insbesondere von Anwälten und dem Vertreter der Bundesverbraucherzentrale, Manfred Westphal, wurde die Änderung begrüßt, die regelt, wann bei einem so genannten finanzierten Immobilienerwerb von einem verbundenen Geschäft, also einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Kaufvertrag und Darlehen, ausgegangen werden kann. Diese Regelung ist deshalb von großer Bedeutung, da ein Verbraucher bei wirksamem Widerruf seiner auf Abschluss des Immobilienkaufvertrages gerichteten Willenserklärung auch an einen damit verbundenen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden sein soll. Es wurde jedoch vermehrt die Notwendigkeit betont, die Beweislast dahin gehend zu ändern, dass der Kreditgeber den Beweis dafür zu erbringen hat, dass kein verbundenes Geschäft vorliegt. Der Kreditnehmer, der nach dem Entwurf beweispflichtig ist, habe keine Einsichtmöglichkeiten. Die Bank hingegen verfüge über entsprechende "Exkulpationsmöglichkeiten" und unterliege keiner Gefahr, wenn sie tatsächlich nicht involviert ist. Der Sachverständige des Zentralen Kreditausschusses der deutschen Banken sieht in der Regelung eine Belastung mit einem bankenfremden Risiko und äußerte Bedenken bezüglich der künftigen Finanzierung solcher Immobiliengeschäfte. Es sei eine Zurückhaltung der Banken bei der Kreditvergabe zu befürchten, wovon auch die Bauwirtschaft maßgeblich betroffen werde. Gewarnt wurde zudem davor, die verbundenen Geschäfte mit lediglich "vermittelten Geschäften" zu vermischen.

Gegen die Möglichkeit eines Ausschlusses des Widerrufsrechts durch besondere schriftliche Vereinbarung bei Immobiliendarlehensverträgen, die keine Haustürgeschäfte sind, spricht sich die Bundesverbraucherzentrale aus. Widerrufsrechte von Verbrauchern seien gewöhnlich zwingend und würden sonst ausgehöhlt.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_142/01
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