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Das Parlament
Nr. 41-42 / 04.10.2004


 
Bundeszentrale für politische Bildung
 

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Hartmut Hausmann

EuGH weist Klagen zurück

Doping fällt nicht unter EU-Recht

Die Bekämpfung von Doping im Sport ist Sache der Sportverbände und fällt nicht unter das europäische Wirtschaftsrecht. Diese Entscheidung fällte am 30. September der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.

Damit wies er die Klage von zwei Langstreckenschwimmern zurück, welche die gegen sie verhängten Dopingsperren als Berufsverbot und damit als Verstoß gegen die von der EU garantierte Dienstleistungsfreiheit betrachten. Der Spanier David Meca-Medina und der Slowene Igor Majcen hatten 1999 bei der Langstrecken-WM in Brasilien die ersten beiden Plätze belegt, waren danach aber bei Dopingkontrollen positiv auf Nandrolon getestet worden. Beide waren daraufhin vom internationalen Schwimmverband und dem Internationalen Olympischen Kommitee für zwei Jahre gesperrt worden.

Beschwerde nicht zulässig

Dagegen reichten die beiden zunächst Beschwerde bei der EU-Kommission ein, weil die Anti-Doping-Regeln eine unzulässige Einschränkung der ihnen als Berufssportlern garantierten Dienstleistungsfreiheit im Europäischen Binnenmarkt darstellten. Über die Zurückweisung dieser Beschwerde mussten jetzt die EU-Richter entscheiden. Sie folgten dabei weitgehend der Argumentation des EU-Wettbewerbskommissars Mario Monti. Dieser hatte 2002 klar die Auffassung vertreten, es könne nicht Aufgabe der Politik sei, anstelle der sportlichen Instanzen darüber zu entscheiden, wie Doping am besten bekämpft werden sollte.

Dieser Haltung schlossen sich auch die obersten EU-Richter an: Auch wenn der Kampf gegen Doping für den einzelnen Sportler wirtschaftliche Auswirkungen habe, sei sein eigentlicher Zweck nicht wirtschaftlich, sondern diene der Sicherung von Sportsgeist und der Gesundheit der Athleten. Die Festlegung dazu notwendiger, rein sportlicher Regeln - und dabei eben auch die Durchsetzung von Fairplay - sei ausschließliche Aufgabe der Sportgremien. So gehe die Politik beispielsweise auch die Anzahl der Spieler, die in einer Mannschaftssportart aufs Feld dürfe, nichts an - auch wenn dadurch andere Sportler gehindert würden, an dem Spiel teizunehmen.

Schon in der Vergangenheit war das EU-Gericht in Luxemburg mehrfach in Sachen Sport angerufen worden. Dabei waren in Urteilen die Regelungen der Verbände für den Transfer von Berufssportlern und zur Begrenzung von Ausländern im Profisport unter die Lupe genommen und gekippt worden.

In diesen Fällen sei es aber immer um den wirtschaftlichen Aspekte des Profisports gegangen, stellte das Gericht klar. In diesen Fällen müsse sich auch der Sport an die Wirtschaftsgesetze halten. Die Festlegung von "Spielregeln" und die Durchsetzung des Fairplay sei dagegen ausschließlich Sache der Sportinstanzen.

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