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Das Parlament
Nr. 41-42 / 04.10.2004


 
Bundeszentrale für politische Bildung
 

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Petitionsausschuss gegen uneingeschränkte Pfandbarkeit

Private Renten- und Lebensversicherung

Petitionen. Gegen die uneingeschränkte Pfändbarkeit von privaten Renten- und Lebensversicherungen hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt. Deshalb beschloss er 29. September einvernehmlich, die zugrunde liegende Eingabe dem Bundesministerium der Jus-tiz (BMJ) "zur Erwägung" zu überweisen und den Bundestagsfraktionen "zur Kenntnis" zu geben.

Der Petent hatte im Jahr 2002 nach mehr als 30-jähriger Selbstständigkeit Insolvenz anmelden müssen. Seine im Jahr 1989 abgeschlossene Lebensversicherung mit Pensionszusage sei vom Insolvenzverwalter mit der Begründung eingezogen worden, dieser Vertrag hätte verpfändet werden müssen. Die Versicherung sei damit gekündigt und ihr Rückkaufwert der Insolvenzmasse zugefallen. Nach Ansicht des Petenten ist die uneingeschränkte Verpfändung von privaten Lebens- und Rentenversicherungen beim Arbeitgeber als Ungleichbehandlung gegenüber dem Arbeitnehmer zu bewerten.

Das BMJ führte in seiner Stellungnahme dazu aus, dass nach derzeitiger Rechtslage private Renten- und Lebensversicherungen "grundsätzlich" gepfändet und durch die Gläubiger verwertet werden können. Auf der anderen Seite gebe es Pfändungsschutzvorschriften für die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und für so genannte Versorgungsrenten von Arbeitnehmern, die auf Versorgungsverträgen beruhten, sowie für Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall abgeschlossen seien und zur Deckung der Sterbefallkosten dienen sollten. Einen besonderen Schutz hätten darüber hinaus bestimmte von Handwerkern vor dem 1. Januar 1962 zur Befreiung von der Versicherungspflicht abgeschlossene Lebensversicherungen.

Bei der privaten Zusatzversorgung sei im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersversorgungsvermögens die Unpfändbarkeit der durch das Altersversorgungsgesetz vorgesehenen zusätzlichen Altersversorgung durch ein generelles Abdeckungsverbot sicher gestellt worden. Damit bestehe für die vom Altersvermögensgesetz erfassten privaten Vorsorgeverträge ein umfassender Vollstreckungsschutz, so das BMJ. Die unterschiedliche Behandlung von privaten Renten- und Lebensversicherungen einerseits und von Rentenversicherungen andererseits beruhe darauf, dass Lebensversicherungen in vielen Fällen nicht allein der Altersvorsorge, sondern auch der Vermögensbildung dienten.

Nach Ansicht des Petitionsausschusses erlangt aufgrund der zu erwartenden demographischen Entwick-lung die private Altersvorsorge eine immer größere Bedeutung. Damit wachse auch für den Einzelnen die Notwendigkeit, durch private Vorsorge sowohl den eigenen Lebensstandard als auch den seiner Familie im Alter zusätzlich abzusichern. Der Ausschuss ist deshalb der Ansicht, dass Lebensversicherungsverträge, die zweckgebunden der Altersversorgung der Betroffenen dienen, ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung vor einem Gläubigerzugriff zu schützen seien.

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