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Mai 05/1999
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Berichtigung

(in) Im Bericht "Effektive Kontrolle der Nachrichtendienste sichern" (Blickpunkt 3/99, S. 37) wurde irrtümlich berichtet, der Gesetzentwurf zur Änderung der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes betreffe auch die Kommission nach Artikel 10 des Grundgesetzes (G 10). Richtig ist, daß nur das Recht des G­10­Gremiums davon betroffen ist.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9905/9905038b
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