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Juli 06/1999
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Bodenreformland an die Erben zurückgeben

(nl) Die Bundesregierung soll einen Gesetzentwurf vorlegen, in dem das Erbrecht in bezug auf Bodenreformeigentum in den neuen Bundesländern in den Fällen gewährleistet wird, in denen der verstorbene Eigentümer am 15. März 1990 im Grundbuch eingetragen war. Dies fordert die PDS­Fraktion in einem Antrag ( 14/1063), den der Bundestag am 24. Juni an den Ausschuß für die Angelegenheiten der neuen Länder überwiesen hat.

Darin heißt es, Konsequenzen seien vor allem aus der Rechtslage zu ziehen. So müßten unter anderem Grundstücke, die an den "Fiskus des Landes" übereignet worden waren, an die Erben zurückgegeben werden. Anderenfalls müßten die Erben nach Auffassung der Abgeordneten eine Entschädigung erhalten.

In der Begründung heißt es, den einschlägigen Regelungen des zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes aus dem Jahre 1992 liege die Annahme zugrunde, daß in der DDR das Erbrecht in bezug auf das aus der Bodenreform stammende Grundeigentum ausgeschlossen gewesen sei. Davon ausgehend seien alle sogenannten Alterbfälle aus der Bodenreform, bei denen der am 15. März 1990 im Grundbuch eingetragene Eigentümer verstorben war, nachgeprüft worden. Die endgültige Zuordnung des Bodenreformeigentums sei dabei von außerhalb des Erbrechts liegenden Kriterien abhängig gemacht worden, so daß bei der Anwendung dieser Kriterien viele Erben von der Übertragung des Bodeneigentums ausgeschlossen worden seien. Davon habe dann der "Fiskus des Landes" profitiert.

"Verstoß gegen Grundgesetz"

Die Annahme der "Nichtvererblichkeit von Bodenreformland" erweise sich jetzt als unrichtig, so die PDS. Neuere Untersuchungen der Rechtswissenschaft und Entscheidungen des Bundesgerichtshofes gelangten zu dem Ergebnis, das Erbrecht sei zwar von Rechtsvorschriften, die Verfügungsbeschränkungen und Nutzungsgebote enthielten, überlagert gewesen. Dies habe aber keinen Einfluß auf den Bestand des Erbrechts gehabt. Laut PDS handelt es sich bei den auf dieser Grundlage getroffenen Regelungen und Entscheidungen gegen die Erben von Bodenreformeigentum um "unzulässige entschädigungslose Enteignungen" und damit um Verstöße gegen Artikel 14 des Grundgesetzes.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9906/9906039a
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