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123/2001
Datum: 08.05.2001
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heute im Bundestag - 08.05.2001

Länder lehnen Regierungsentwurf zum Maßstäbegesetz ab

/Finanzen/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Der Bundesrat hält den Entwurf der Bundesregierung für ein "Maßstäbegesetz" ( 14/5951) für nicht zustimmungsfähig. Dies geht aus seiner Stellungnahme zu diesem Entwurf eines Gesetzes "über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen" hervor. Ziel des Entwurfs ist es den Angaben zufolge, Maßstäbe für das Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem im Bundesstaat zu schaffen. Damit soll ein Auftrag des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1999 erfüllt werden, in dem das Gericht festgestellt habe, dass das geltende Finanzausgleichsgesetz die in Artikel 106 und 107 des Grundgesetzes vorgeschriebenen Maßstäbe für die Ausgestaltung der Finanzverfassung nicht hinreichend deutlich bestimmt und deshalb nur als Übergangsrecht anwendbar sei. Das Gericht habe ausgeführt, dass dem Auftrag der Verfassung nur ein Gesetz genüge, das sich nicht auf die Regelung von Verteilungs- und Ausgleichsfolgen beschränkt, sondern Zuteilungs- und Ausgleichmaßstäbe benennt. Diese Maßstäbe sollen laut Regierung die Grundlage für das bis 1. Januar 2005 neu zu regelnde Finanzausgleichsgesetz schaffen.

Der Entwurf benennt zunächst die Maßstäbe für die vertikale Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern und legt anschließend die grundlegenden Kriterien für die Vergabe von Ergänzungsanteilen nach Artikel 107 des Grundgesetzes im Zuge der horizontalen Umsatzsteuerverteilung fest. Ferner bildet er die Maßstäbe für den Finanzausgleich unter den Ländern nach Artikel 107, aus denen die konkreten Ausgleichsansprüche und Ausgleichsverbindlichkeiten im Finanzausgleichsgesetz abgeleitet werden können. Schließlich sind im letzten Ausgleichsschritt die Maßstäbe für die Vergabe von allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen und Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen definiert.

Wie aus der Stellungnahme des Bundesrats hervorgeht, verlangen die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein eine "verfassungskonforme Gesamtlösung", die sowohl die Interessen des Bundes gegenüber den Ländern insgesamt als auch die Interessen der Länder untereinander durch eine "differenzierte Einbeziehung einzelner Regelungselemente" berücksichtigt. Dabei müsse die politische Eigenständigkeit und finanzielle Handlungsfähigkeit aller Länder gesichert werden. Ebenso seien das "Nivellierungsverbot" und das Verbot der Änderung der Finanzkraftreihenfolge zu garantieren. Kritisiert wird, dass der Regierungsentwurf keine ausreichend konkrete Beurteilung erlaube, ob und inwieweit bei der Umsetzung der Maßstäbe in einem künftigen Finanzausgleichsgesetz das Ziel einer aufgabengerechten Finanzausstattung erreicht werden kann. Die generelle Befristung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen und deren degressive Ausgestaltung sei nicht erforderlich, heißt es in der Stellungnahme weiter. Ferner sollte an den Ergänzungsanteilen für die steuerkraftschwächsten Länder festgehalten werden. Finanzkraft und Finanzbedarf der Gemeinden sollten präziser als bisher berücksichtigt werden.

Die Geberländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen treten dafür ein, die Position der Kommunen durch einen "Autonomieabschlag" auf die kommunale Finanzkraft zu berücksichtigen, während der Regierungsentwurf die hundertprozentige Einbeziehung der kommunalen Finanzkraft vorsieht. Darüber hinaus sollten Sonderlasten, für die Bundesergänzungszuweisungen gezahlt werden, nicht unmittelbare Folge politischer Entscheidungen des betroffenen Landes sein dürfen. Thüringen wiederum hält es für "unverantwortlich und letztlich kontraproduktiv", das Volumen der Bundesergänzungszuweisungen zurückzuführen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_123/05
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