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102/2006
Datum: 30.03.2006
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heute im Bundestag - 30.03.2006

Ausgleichszahlungen für Unternehmen des ÖPNV von Ländern regeln lassen

Verkehr und Bau/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/SAS) Der Bundesrat macht sich für eine Öffnungsklausel für das Personenbeförderungsgesetz und für das Allgemeine Eisenbahngesetz stark, die es den Ländern ermöglichen soll, bundesrechtliche Regelungen über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Ausbildungsverkehr durch Landesrecht zu ersetzen. Dazu hat die Länderkammer einen Gesetzentwurf ( 16/1039) eingebracht. Für die Beförderung von Auszubildenden im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erhielten die öffentlichen Verkehrsunternehmen einen finanziellen Ausgleich von den Bundesländern. Den bekämen Verkehrsunternehmen immer dann, wenn der Ertrag aus den für die Beförderung von Azubis genehmigten Entgelten zur Deckung der Kosten nicht ausreiche. Dann müsse das Bundesland, in dessen Gebiet der ÖPNV betrieben werde, den Ausgleich bezahlen. Diese Regelung habe seit 1976 Bestand, seitdem das Personenbeförderungsgesetz und das Allgemeine Eisenbahngesetz entsprechend verändert worden seien. Der Bundesrat weist nun darauf hin, dass die Länder zwar die finanziellen Lasten "in vollem Umfang" trügen, die Gesetzgebungskompetenz über das Ausgleichsverfahren aber beim Bund läge. Diese Gesetzgebungskompetenz könne durch das Einfügen einer "Rückholklausel" den Ländern übertragen werden. Der Vorteil einer solchen "Rückholklausel" bestehe darin, dass die Länder selbst entscheiden könnten, ob und wann sie die Regelung des Ausgleichsverfahrens in die Hand nehmen wollten. In ihrer Stellungnahme merkt die Bundesregierung an, dass der Ausgleichsanspruch zurzeit die Hälfte der Differenz zwischen den erzielten Beförderungseinnahmen und den nach detaillierten Vorgaben errechneten Kosten aus dem Ausbildungsverkehr bilde. Da die Länder gegenwärtig die Ausgleichszahlungen für Azubis in vollem Umfang trügen, erscheint es der Regierung auch sachgemäß, den Ländern auch die Gesetzgebungsbefugnis zu übertragen. In gesetzestechnischer Hinsicht begrüßt sie auch den von der Länderkammer eingeschlagenen Weg, der eine Öffnungsklausel vorschlägt und nicht für die sofortige Aufhebung der bundesrechtlichen Vorschriften eintritt.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2006/2006_102/05
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