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015/2001
Datum: 22.01.2001
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heute im Bundestag - 22.01.2001

Bund soll Kriegslastenbeseitigung im Osten unterstützen

/Neue Länder/Antrag

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung soll prüfen, ob aus dem Bundeshaushalt zusätzliche finanzielle Mittel bereitgestellt werden können, um private Haushalte, Städte und Gemeinden in den neuen Ländern, die von Bomben- und Munitionsfunden aus dem Zweiten Weltkrieg betroffen sind, angemessen zu unterstützen. Dies verlangt die CDU/CSU-Fraktion in einem Antrag ( 14/5092). In den neuen Ländern gehe immer noch eine Gefahr von nichtdetonierten Fliegerbom

ben, so genannten Blindgängern, aus dem Zweiten Weltkrieg aus. Die betroffenen Gebiete seien zu DDR-Zeiten nicht flächendeckend geräumt worden. Gravierend sei vor allem die Gefahr, die von Sprengkörpern mit chemischen Langzeitzündern ausgeht und deren Zahl besonders in Oranienburg und Umgebung hoch eingeschätzt wird. So sei es in der Vergangenheit mehrfach zu unvorhergesehenen Detonationen mit Personen- und Sachschäden gekommen. Die finanziellen Aufwendungen des staatlichen Munitionsbergungsdienstes oder der privaten Bergungsfirmen würden grundsätzlich von den Landeshaushalten übernommen. Folgekosten, die durch den Einsatz von Feuerwehr, Maßnahmen der Ordnungsämter und etwaigen Staatshaftungskosten entstehen, trügen die Städte oder Gemeinden selbst. Auch könne der Bürger nicht von Kosten freigestellt werden. Wolle er bauen und bestehe die Wahrscheinlichkeit eines Kampfmittelfundes, müsse er für die Gebühren aufkommen, die mit der Auswertung von Luftaufnahmen entstehen. Auch könne er direkt ein Kampfmittelräumungsunternehmen mit der Suche beauftragen, wobei er die Kosten zu übernehmen habe. Eine Kostenübernahme durch den Bund falle aus, da das Allgemeine Kriegsfolgengesetz nur diejenigen Schadensfälle regele, die auf die Beseitigung ehemals "reichseigener" Munition zurückzuführen seien. Hier gehe es jedoch um Kampfmittel der früheren Alliierten, die von dem Gesetz nicht erfasst würden.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2001/2001_015/06
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