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025/2003
Datum: 03.02.2003
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heute im Bundestag - 03.02.2003

Union: Barwertverordnung im Versorgungsausgleich muss neu geregelt werden

Recht/Antrag

Berlin: (hib/MAP) Die Union fordert in einem Antrag ( 15/354) die "umgehende" Neuregelung der so genannten Barwertverordnung im Versorgungsausgleich geschiedener Ehegatten. Diese Verordnung sei durch Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) mit dem 31. Dezember vergangenen Jahres als Rechtsgrundlage entfallen und könne daher nicht mehr herangezogen werden, um die Höhe bestimmter Versorgungsansprüche des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten zu bestimmen. Der BGH hat dem Antrag zufolge die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass "dringender" Handlungsbedarf bestehe. Der in 2002 vorgelegte Gesetzentwurf zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs sei jedoch nach "gravierender" Kritik zurückgezogen worden. Leidtragende seien nun vor allem die Prozessbeteiligten, die den Wert der Anwartschaften nicht selten durch Sachverständigengutachten ermitteln müssten, wodurch sie und der Fiskus mit erheblichen Mehrkosten belastet würden. Oft sei die einzige Möglichkeit die Abtrennung und Aussetzung des Ausgleichsverfahrens bis zur Schaffung einer Nachfolgeregelung, heißt es.

Die Fraktion fordert daher die Regierung dazu auf, ihrer Pflicht als Verordnungsgeber nachzukommen. Es sei eine Regelung zu schaffen, die das entstandene rechtliche Vakuum fülle und den Versorgungsausgleich auf eine verlässliche und gerechte Grundlage stelle. Gegebenfalls sei eine Übergangsregelung zu entwerfen. Diese soll sicherstellen, dass Versorgungsausgleichsverfahren fortgesetzt und abgeschlossen werden können. Ferner sei eine Regelung anzustreben, die im Scheidungsfall insbesondere nicht die Altersversicherung der Frauen und Männer schwächt, die sich in der Ehe für einen gewissen Zeitraum ausschließlich der Familienarbeit gewidmet haben oder auf Grund der zu leistenden Familienarbeit lediglich einer niedriger entlohnten Beschäftigung nachgegangen sind.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2003/2003_025/01
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