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077/2006
Datum: 14.03.2006
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heute im Bundestag - 14.03.2006

Regierung will Beihilfen für Kornbranntwein abschaffen

Finanzen/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will mit Wirkung vom 1. Oktober dieses Jahres an alle staatlichen Beihilfen für Kornbranntwein abschaffen. Damit werde eine Entscheidung der Europäischen Kommission aus dem Jahre 2004 umsetzt, wie aus ihrem Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen ( 16/913) hervorgeht. Betroffen seien die Zahlung von Branntweinübernahmegeld sowie von Ausgleichsbeträgen für das vorzeitige Ausscheiden von Kornbrennereien aus dem Branntweinmonopol. Die landwirtschaftlichen Kornbranntweinhersteller, rund 240 Brennereien, haben nach Regierungsangaben die Möglichkeit, ihren Rohalkohol als Getreidealkohol an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abzuliefern, die diesen Alkohol als neutralen Ethylalkohol vermarktet. Damit könnten sie das in ihren Betrieben erzeugte Getreide bis Ende 2010 im Rahmen des Stützungssystems des Branntweinmonopols zu Alkohol verarbeiten. Die meisten Brennereien machten seit 1. Oktober 2004 von dieser Möglichkeit Gebrauch, da die Deutsche Kornbranntwein-Vermarktung GmbH ihren Auftrag, den im Branntweinmonopol hergestellten Kornbranntwein zu vermarkten, bereits im Juni 2004 zurückgegeben habe. Am 1. Oktober dieses Jahres scheiden laut Bundesregierung die gewerblichen Brennereien aus dem Branntweinmonopol aus. Geplant ist den Angaben zufolge außerdem, die Fälligkeitsfrist bei der Branntweinsteuer von bisher durchschnittlich 70 Tagen auf 50 Tage zu verkürzen. Dies gehe auf eine Anregung des Bundesrechnungshofs zurück, der zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine durchschnittliche Zahlungsfrist von 35 Tagen bei allen Verbrauchsteuern ausreiche. Die Sonderregelung, wonach die Fälligkeit für die im November entstandenen Steuern von Januar auf Dezember vorgezogen wird (durchschnittliche Zahlungsfrist bis zu 42 Tage), könnte dann entfallen, so die Regierung. Ziel der gesetzlichen Zahlungsfristen bei den Verbrauchsteuern sei es, dem Schuldner die Steuerzahlung zu ermöglichen, ohne dass er eigene Mittel in Anspruch nehmen muss. Die Fälligkeitsfrist dürfe daher nicht kürzer, aber auch nicht länger sein als die üblichen Zahlungsfristen in der Wirtschaft. Der "tatsächliche Zahlungseingang" dürfe aber "nicht ganz unberücksichtigt bleiben". Von der Verkürzung der Fälligkeitsfristen sind dem Entwurf zufolge auch die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer (von 70 auf 50 Tage) sowie die Kaffeesteuer (von 46 auf 35 Tage) betroffen.
Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2006/2006_077/01
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