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143/2006
Datum: 11.05.2006
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heute im Bundestag - 11.05.2006

Behörden sollen Namen verdorbener Erzeugnisse nennen dürfen

Ernährung und Landwirtschaft/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/SAS) Die Koalitionsfraktionen planen, die Informationspflicht der Behörden dahingehend zu erweitern, dass Informationen über Erzeugnisse nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und dem Weingesetz an Verbraucher weitergegeben werden müssen, so es sich nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt. So sollen Namen von verdorbenen Lebensmitteln auch dann genannt werden können, wenn nicht klar ist, ob sich das Erzeugnis noch auf dem Markt befindet. Die Fraktionen begründen die Notwendigkeit für ihren Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation ( 16/1408) mit den jüngsten Machenschaften um die Umetikettierung und den Handel mit verdorbenem Fleisch. Diese hätten Verbraucherinnen und Verbraucher verunsichert und ihr Vertrauen in die Sicherheit von Lebensmitteln erschüttert. Die Zahl der aufgedeckten Fälle bei Lebensmittelskandalen habe allein in 2005 höher gelegen als in den vergangenen zehn Jahren. Zwar gebe es eine Vielzahl von Qualitätsvorschriften, Gütesiegeln und zivilrechtlichen Informationspflichten, aber die bestehende Rechtslage zur Verbraucherinformation hierzulande ist nach Ansicht der Fraktionen von CDU/CSU und SPD trotzdem "lückenhaft". Auch wolle man einem gestiegenen Informationsbedürfnis seitens der Verbraucher Rechnung tragen. Als Reaktion auf einen jüngst bekannt gewordenen Fall, bei dem die Staatsanwaltschaft zu Vorfällen um die Umdeklaration von Geflügelabfällen zu Lebensmitteln ermittelte, ohne die Lebensmittelüberwachung davon zu unterrichten, wolle man auch den Informationsfluss zwischen den Behörden verbessern. In besagtem Fall war die Überwachungsbehörde erst dann informiert worden, als die meisten Lebensmittel bereits verzehrt waren und ein Rückruf nicht mehr möglich war. Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sei um eine Regelung zu erweitern, nach der die Staatsanwaltschaft verpflichtet wird, die Überwachungsbehörden von der Einleitung eines Strafverfahrens bei Verstößen gegen das LFGB in Kenntnis zu setzen.
Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2006/2006_143/06
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