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163/2006
Datum: 30.05.2006
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heute im Bundestag - 30.05.2006

Regierung sieht bei Insolvenzordnung keinen Änderungsbedarf

Arbeit und Soziales/Antwort

Berlin: (hib/MPI) Die Bundesregierung hält die Sicherung der Ansprüche von Beschäftigten aus Sozialplänen in der Insolvenzordnung für angemessen geregelt. In ihrer Antwort ( 16/1560) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke ( 16/1260) schreibt die Regierung, wenn Arbeitsverhältnisse nicht oder nicht zu den bisherigen Bedingungen bestehen bleiben können, solle den betroffenen Arbeitnehmern wenigstens eine soziale Überbrückungs- und Vorsorgehilfe gewährt werden. Dieser Überbrückungs- und Vorsorgecharakter rechtfertige es, die Ansprüche der Arbeitnehmer aus Sozialplänen vorrangig zu behandeln. Die Linksfraktion hatte darauf verwiesen, dass bei der Insolvenz eines Betriebes den Beschäftigten die vereinbarten Ansprüche aus einem Sozialplan ersatzlos verloren gingen. Dies sei auch dann so, wenn es sich bei der insolventen Gesellschaft um ein lediglich der Rechtsform nach selbstständiges Tochterunternehmen von weltweit agierenden Konzernen handelt, "bei denen von einer Insolvenz nicht die Rede sein kann", führen die Abgeordneten aus.

Sie hatten sich auf die Insolvenz des Unternehmens LG Philips Displays bezogen, die zur Schließung des Aachener Bildröhrenwerkes führte. Den Angaben zufolge war in dem Joint Venture der Elektronikunternehmen Philips (Niederlande) und LG Electronics (Südkorea) 2002 im Gegenzug für den Verzicht der Beschäftigten auf die Auszahlung einer tariflich vereinbarten Lohnerhöhung für den Fall einer Schließung des Werkes vor dem Jahr 2007 ein Sozialplan für die zirka 400 Beschäftigten mit dem Betriebsrat vereinbart worden. Durch Antrag auf Gläubigerschutz habe sich das Unternehmen jedoch seinen Zahlungsverpflichtungen für Abfindungen und die Gründung einer Transfergesellschaft entzogen. Die Regierung betont in ihrer Antwort, dass sie sich zu einzelnen Rechtsfragen dieses Falls nicht äußern können und wolle. Die Entscheidung stehe den zuständigen Gerichten zu.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2006/2006_163/07
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