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17.05.2000
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Zum heutigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Parteienfinanzierung der F.D.P. für das Jahr 1996 erklärt die Pressestelle des Deutschen Bundestages:

 
  1. Zum heutigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Parteienfinanzierung der F.D.P. für das Jahr 1996 erklärt die Pressestelle des Deutschen Bundestages:

  2. Der F.D.P. waren aufgrund eines missverständlich formulierten Antrags auf (Abschlags)zahlungen für das Jahr 1996 insgesamt rd. 12,4 Mio. DM gewährt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt in letzter Instanz klargestellt, dass der F.D.P. diese staatlichen Mittel zu Recht gewährt worden sind.

  3. Der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Rechtsstreit betraf andere Fragen der Parteienfinanzierung als die im März beim VG Berlin anhängig gemachte Klage der CDU gegen die um rd. 41 Mio. DM gekürzte endgültige Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 1999. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen F.D.P.-Verfahren ging es allein um die Frage, ob dem formellen Erfordernis eines Antrags entsprochen war; dass die F.D.P. in der Sache anspruchsberechtigt war, stand außer Zweifel. Im CDU-Verfahren geht es um die Frage, ob ein Rechenschaftsbericht, der zum maßgeblichen Stichtag einen Vermögensbestand von rd. 18 Mio. DM nicht ausgewiesen und damit den Vorschriften des Parteiengesetzes nicht entsprochen hat, für die Gewährung staatlicher Mittel ausreichend ist.

  4. Der Präsident des Deutschen Bundestages wird sich wie bisher bei seinen Entscheidungen in Angelegenheiten der Parteienfinanzierung strikt an die verbindlichen Festlegungen des Parteiengesetzes halten.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/presse/2000/pz_000517a
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