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04/2002
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GEMEINSAMER GESETZENTWURF

Vier Fraktionen wollen bei anonymen Geburten auf Anzeigepflicht verzichten

(in) Die Fraktionen der SPD, der CDU/CSU, von Bündnis 90/Die Grünen und der FDP wollen die Anzeigepflicht über die Daten der Mutter bei einer anonymen Geburt streichen, wenn die Mutter dies wünscht. Dazu haben sie einen Gesetzentwurf zur Regelung anonymer Geburten ( 14/8856) vorgelegt, den der Bundestag am 25. April zur Beratung an den Innenausschuss überwiesen hat.

Eine anonyme Geburt sei derzeit in Deutschland rechtlich nicht zulässig, heißt es. Die Mutter und die an einer Geburt beteiligten Personen seien verpflichtet, die Personenstandsdaten der Mutter gegenüber dem Standesamt anzugeben.

Eine schwangere Frau, die ihr Kind anonym zur Welt bringen wolle, müsse dies also ohne Geburtshilfe tun, wenn sie ihre Anonymität bewahren will. Sie könne sich bei der Geburt nicht helfen lassen, so die Fraktionen. Mindeststandards wie Hygiene und ärztliche Betreuung seien weder für die Schwangere noch für das Neugeborene sichergestellt. Geburten in öffentlichen Toiletten, in einer fremden Wohnung oder an einem anderen Ort seien die Folge.

Die Zahl anonymer Geburten sei in Deutschland nicht bekannt. Jährlich würden zwischen 20 und 24 unmittelbar nach der Geburt getötete Kinder gefunden, so die Begründung. Fachleute vermuteten, dass die Dunkelziffer 40 Mal so hoch ist.

Durch die Regelung anonymer Geburten hätte eine Betroffene die Möglichkeit, in einem Krankenhaus zu entbinden oder sich der Hilfe einer Hebamme zu bedienen. Damit wäre auch die Möglichkeit gegeben, mit der Schwangeren über Ursache und Motive des Wunsches nach einer anonymen Geburt zu sprechen, sie zu beraten und sie von dem psychischen Druck zu befreien, ihr Kind ohne Hilfe gebären zu müssen. Es könnte so auch verhindert werden, dass sie in Panik gerät und Handlungen vornimmt, die nicht mehr rückgängig zu machen seien.

Zwar bestimme die UN-Kinderkonvention, dass jedes Kind das Recht habe, seine Herkunft zu kennen. Dieser Anspruch eines Kindes sei aber mit seinem Recht auf Leben abzuwägen, betonen die Fraktionen. Wenn eine rechtliche Regelung dazu führe, dass ein neu geborenes Kind sein Recht auf Leben wegen der äußeren Umstände nicht durchsetzen könne, habe dieser Anspruch auf Leben Vorrang vor dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.

Im Entwurf sei vorgesehen, dass die Mutter, die ihr Kind nicht annimmt, diesem eine Nachricht mit Angaben über die Eltern und die Familie hinterlassen kann, die dem Kind auf dessen Wunsch hin nach seinem 16. Geburtstag ausgehändigt werden muss. Krankenhäuser und Hebammen sollten eine Frau, die ihr Kind anonym gebären will, über diese Möglichkeit informieren, heißt es in dem Entwurf.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0204/0204049a
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