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12/2001
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UNTERNEHMENSSTEUERREFORM

Vermittlungsausschuss kommt den Personengesellschaften etwas entgegen

(fi) Der Bundestag hat am 14. Dezember den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses ( 14/7780) vom 11. Dezember zum Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts ( 14/6882, 14/7084, 14/7343, 14/7344) angenommen. Das Parlament hatte das Gesetz erstmals am 9. November verabschiedet, der Bundesrat daraufhin am 30. November den Vermittlungsausschuss angerufen ( 14/7742).

Die Einigung sieht vor allem vor, dass zurückbehaltenes Sonderbetriebsvermögen bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils bei fünfjähriger Behaltefrist unschädlich ist. Darüber hinaus wird eine dreijährige Sperrfrist zur Verhinderung von Missbräuchen bei Übertragungsvorgängen innerhalb einer Mitunternehmerschaft eingeführt.

Eine Reinvestitionsrücklage von bis zu 500.000 w (50.000 w nach dem ersten Bundestagsbeschluss) wird für Gewinne möglich, die Personengesellschaften aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaften erzielen. Die Reinvestitionsfrist beträgt dabei zwei Jahre für die Übertragung der Gewinne auf Anteile an Kapitalgesellschaften und bewegliche Wirtschaftsgüter sowie vier Jahre für die Übertragung auf Gebäude.

Der Vermittlungsausschuss hatte ferner vorgeschlagen, eine dreijährige Sperrfrist für Grundstücke und wesentliche Betriebsgrundlagen einzuführen, um Missbräuche im Zuge der Realteilung zu verhindern. Eine Gewinnrealisierung tritt nur bezüglich des übertragenen Wirtschaftsguts ein. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten unterliegen im Rahmen der von ihren Betrieben gewerblicher Art erzielten Werbeeinnahmen dem Kapitalertragsteuerabzug. Auf Änderungen bei der Steuerermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurde verzichtet. Hier gilt die pauschale Gewerbesteueranrechnung. Im Zusammenhang mit steuerfreien Dividenden wird das Betriebsausgabenabzugsverbot beibehalten.

Weitere Punkte, in denen es zu einer Einigung kam, betreffen die Behandlung der organschaftlichen Mehr- und Minderabführung, die Gewerbesteuerpflicht der Dividendeneinnahmen aus Streubesitz, den Verzicht auf Änderungen bei der Grunderwerbsteuer und der Umsatzsteuer, eine Übergangsregelung zum Halbeinkünfteverfahren sowie die Behandlung nicht ausgeschütteter Altveräußerungsgewinne bei inländischen Fonds.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0112/0112046a
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