Das Parlament
Mit der Beilage aus Politik und Zeitgeschehen

Das Parlament
Nr. 28 - 29 / 10.07.2006
Bernard Bode

Zahl der zustimmungspflichtigen Gesetze wird erheblich sinken

Eckpunkte der Föderalismusreform

Wichtigstes Ziel der Föderalismusreform ist die erhebliche Reduzierung der Zahl der Gesetze, die der Zustimmung der Länderkammer bedürfen. Das soll nach einer Studie künftig nur noch 35 bis 40 Prozent der Vorlagen betreffen - bisher waren es bis zu 60 Prozent.

Der Bund kann nunmehr ohne die Zustimmung der Länderkammer Behörden einrichten und das Verwaltungsverfahren regeln, das ausschließlich in seine Zuständigkeit fällt. Dafür erhalten die Länder das Recht, von den Vorgaben des Bundes abweichende Regelungen zu treffen. Nur in Ausnahmefällen, denen wiederum der Bundesrat zustimmen muss, kann der Bund Regelungen vornehmen, ohne dass die Länder davon abweichen dürfen. Andererseits: Gesetzen mit erheblichen Kostenfolgen für die Länder muss der Bundesrat künftig zustimmen. Die Rahmengesetzgebung - etwa für die Rechtsverhältnisse der Beamten und bei den allgemeinen Grundsätzen des Hochschulwesens - wurde abgeschafft.

Die Länder müssen künftig über den Strafvollzug, das Versammlungsrecht, das Heimrecht und das Ladenschlussrecht selbst entscheiden. Gleiches gilt für die Flurbereinigung, für Spielhallen und Messen sowie für die "allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse" und den Großteil des Hochschulrechts mit Ausnahme der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse. Beim letzten Punkt wurde dem Bund auf Initiative der SPD erlaubt, gemeinsam mit den Ländern an Forschung und Lehre mitzuwirken. Damit sind Hindernisse beispielsweise für ein neues Hochschulprogramm aus dem Weg geräumt worden. Voraussetzung ist aber, dass alle Länder gemeinsam im Einzelfall dem Bund die Zuständigkeit überlassen.

Bis 2008 Umweltgesetzbuch erstellen

Die Länder entscheiden zukünftig selbst über das Dienstrecht für ihre Beamten und auch über deren Besoldung. Der Bund behält lediglich die Zuständigkeit für die Statusfragen der Beamten. Kritiker befürchten, dass die reicheren Länder dann Beamte aus ärmeren Ländern abwerben werden. Umgekehrt kommt es auch zur Verlagerung von Zuständigkeiten auf die Bundesebene: Künftig ist allein das Bundeskriminalamt für die Abwehr von Gefahren, die vom internationalen Terrorismus ausgehen, zuständig, wenn die Gefahr länderübergreifend ist. Zuständig ist der Bund ferner unter anderem für das Waffen- und Spreng- stoffrecht, für die Kernenergie, für das Melde- und Ausweiswesen und für den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland.

Vor allem im Umweltrecht haben die Länder das Recht, sich mit eigenen Gesetzen über die Zuständigkeit des Bundes hinwegzusetzen. Der Bund erhält aber das Recht, einheitliche Grundsätze beispielsweise für den Schutz der Natur aufzustellen. Dies schließt Regelungen zur Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ein. Die Länder dürfen in einem solchen Fall nicht davon abweichen. Der Bund hat bis zum Jahr 2008 Gelegenheit, ein einheitliches Umweltgesetzbuch zu schaffen. Erst danach sollen die Länder Gelegenheit erhalten, abweichende Regelungen zu treffen.

Auf der anderen Seite dürfen Gesetze, mit denen der Bund versucht, die Regelungsbefugnisse auf dem Gebiet der Umwelt wieder an sich zu ziehen, erst nach sechs Monaten in Kraft treten. Dadurch erhalten die Länder die Gelegenheit zu prüfen, ob und in welchem Umfang sie vom Bundesrecht abweichen wollen. Die Zuständigkeiten für Lärmschutz, Luftqualität und Abfallentsorgung verbleiben beim Bund.

Der nationale Stabilitätspakt gehört in der Finanzpolitik zu den wichtigsten Neuregelungen. Bei Verstößen gegen den Europäischen Stabilitätspakt tragen der Bund 65 Prozent und die Länder 35 Prozent der auf Deutschland zukommenden finanziellen Lasten. Bei der Grunderwerbsteuer können die Länder den Steuersatz künftig selbst bestimmen.

Darüber hinaus ist geregelt, dass die Hilfen des Bundes für den Gemeindeverkehr und für den sozialen Wohnungsbau abgeschafft werden. Zuschüsse von Bundesseite zum Beispiel für die Verbesserung der Agrarstruktur sind dagegen weiterhin erlaubt.

Gleichfalls darf der Bund für bedeutsame Investitionen der Länder Finanzhilfen gewähren, wenn das beispielsweise zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts erforderlich ist. Nach Inkrafttreten der Grundgesetzreform darf der Bund den Ländern keine Finanzhilfen "für Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder" gewähren. Die Finanzverfassung ist damit aber nicht grundlegend reformiert worden, was vor allem die FDP kritisierte. Damit müssen die Länder bei jeder wichtigeren Steuerreform über den Bundesrat beteiligt werden.

Schließlich wird der Hauptstadt-Status von Berlin im Grundgesetz bekräftigt. An entsprechender Stelle heißt es: "Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes."


Ausdruck aus dem Internet-Angebot der Zeitschrift "Das Parlament" mit der Beilage "Aus Politik und Zeitgeschichte"
© Deutscher Bundestag und Bundeszentrale für politische Bildung, 2006.