Ihre Stimme zählt
Bei der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 sind etwa 62,2 Millionen Deutsche wahlberechtigt. Davon sind 32,2 Millionen Frauen und 30 Millionen Männer. Die Zahl der Wahlberechtigten ist damit etwas größer als bei der Bundestagswahl 2005, als rund 61,9 Millionen Deutsche wählen durften.
Wählen und Entscheiden
Wie funktioniert eine Bundestagswahl? Nach welchen Regeln läuft sie ab? Was passiert vor, während und nach der Wahl? Hier finden Sie Antworten in Wort, Bild und Ton auf alle Fragen rund um den anstehenden Urnengang.
Stimmzettel ausgeben, den Urnengang beobachten, Wahlzettel auszählen: Am Wahltag übernehmen das ehrenamtlich etwa 630 000 Wahlhelfer. Auch zur Bundestagswahl am 27. September 2009 werden sie in den rund 90 000 Wahlvorständen der Stimmbezirke gebraucht. Wahlhelfer kann jeder Wahlberechtigte werden. Man meldet sich freiwillig beim Landeswahlleiter oder seinem zuständigen Wahlamt oder die Gemeinde beruft sie ein. Für ihren Einsatz erhalten die Wahlhelfer ein so genanntes Erfrischungsgeld.
Jedes Schulkind lernt: Die Wahlen zum Deutschen Bundestag sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Doch was bedeutet das? Eine Erläuterung.
Wahltag heißt für die Wählerinnen und Wähler,, nur wenige Minuten für das wichtigste staatsbürgerliche Recht aufzuwenden: zwei Kreuze auf dem Stimmzettel zu machen. Im Wahllokal können Wahlberechtigte ohne großen Aufwand und ungestört persönlich ihre Stimme abgeben. Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sorgen dafür, dass die Bundestagswahl geheim und frei abläuft.
Wahlprüfung
Vor einer Wahl prüfen Wahlleiter und Wahlausschüsse Einsprüche und Beschwerden. Danach kontrollieren Bundes- und Landeswahlleiter dann, ob sie ordnungsgemäß verlaufen ist. Die Entscheidung darüber, ob eine Wahl ganz oder in Teilen zu wiederholen ist, steht aber allein dem Bundestag zu. Er ist für die Prüfung der Wahl zuständig, wird jedoch nur auf Einspruch hin tätig. Einspruchsberechtigt sind alle Wahlberechtigten sowie in amtlicher Eigenschaft die Wahlleiter. Ein Einspruch muss binnen zwei Monaten nach der Wahl eingehen und begründet werden. Die Einzelheiten regelt das Wahlprüfungsgesetz.
Einträge zum Thema Bundestag und Wahl
- Absolute Mehrheit (Gewichtung 4)
- Aktives Wahlrecht (Gewichtung 2)
- Briefwahl (Gewichtung 1)
- Bundestagswahl (Gewichtung 4)
- Bundestagswahlkreis (Gewichtung 1)
- Bundeswahlausschuss (Gewichtung 3)
- Bundeswahlgesetz (Gewichtung 3)
- Bundeswahlleiter (Gewichtung 1)
- Direktkandidat (Gewichtung 3)
- Fünf-Prozent-Hürde (Gewichtung 4)
- Kanzlerwahl (Gewichtung 2)
- Landeslisten (Gewichtung 1)
- Mandat (Gewichtung 4)
- Sitzverteilung (Gewichtung 3)
- Ungültige Stimmzettel (Gewichtung 3)
- Wahlbenachrichtigung (Gewichtung 4)
- Wahlkampfkostenerstattung (Gewichtung 2)
- Wahlprüfung (Gewichtung 4)