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Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist die Basis der parlamentarischen Demokratie. 23. Mai 1949 © DBT/Blanke
Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland. Es wurde vom Parlamentarischen Rat, dessen Mitglieder von den Landesparlamenten gewählt worden waren, am 8. Mai 1949 beschlossen und von den Alliierten genehmigt. Es setzt sich aus einer Präambel, den Grundrechten und einem organisatorischen Teil zusammen. Im Grundgesetz sind die wesentlichen staatlichen System- und Werteentscheidungen festgelegt. Es steht im Rang über allen anderen deutschen Rechtsnormen.
Für eine Änderung des Grundgesetzes ist die Zustimmung des Bundestages sowie des Bundesrates erforderlich. Es ist jedoch nach Artikel 79 Absatz 3 GG unzulässig, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung zu ändern. Die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze sind unabänderlich. Artikel 1 garantiert die Menschenwürde und unterstreicht die Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte. Artikel 20 beschreibt Staatsprinzipien wie Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat.
vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944)
Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16.-22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.
Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.
Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Absatz 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
Artikel | |
---|---|
Präambel | |
1 - 19 | Die Grundrechte |
20 - 37 | Der Bund und die Länder |
38 - 49 | Der Bundestag |
50 - 53 | Der Bundesrat |
53a | Gemeinsamer Ausschuss |
54 - 61 | Der Bundespräsident |
62 - 69 | Die Bundesregierung |
70 - 82 | Die Gesetzgebung des Bundes |
83 - 91 | Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung |
91a - e | Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit |
92 - 104 | Die Rechtsprechung |
104a - 115 | Das Finanzwesen |
115a - l | Verteidigungsfall |
116 - 146 | Übergangs- und Schlussbestimmungen |