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Keine Nachteile für Behinderte

Arbeit und Soziales/Antwort- 28.09.2016

Berlin: (hib/VT) Die Zielsetzungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) entsprechen nach Ansicht der Bundesregierung den Vorgaben der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK). Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (18/9618) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/9346). Diese hatte auf Verbände, Vereine und Organisationen verwiesen, die das geplante BTHG teilweise scharf kritisieren. Die Bundesregierung gibt an, dass diese Kritik bereits bei der Erarbeitung des Regierungsentwurfes berücksichtigt worden sei und dass daraus deshalb kein Handlungsbedarf mehr erwachse.

Der Gesetzentwurf habe das Ziel, "die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern". Möglichen Leistungsverschlechterungen für bisher Leistungsberechtigte solle "insbesondere mit einer Evidenzbeobachtung, Besitzstandsregelung und einer Umsetzungsbegleitung" begegnet werden.

Das BTHG sehe einige Übergangsregelungen vor, die laut Bundesregierung "im Einzelfall auch als Bestandschutz wirken könnten". So sollen beispielsweise "Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten und deren ambulante Betreuung am 26. Juni 1996 sichergestellt war" weiterhin ambulante Leistungen erhalten. Ferner solle unter anderem gewährleistet werden, dass es "keine Veränderung bei der Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung gibt". Auch wirken sich die Rechtsänderungen nach Angaben der Bundesregierung nicht auf die bestehenden Wohnverhältnisse aus.

Eine Neuerung, die das Gesetz hervorbringe, sei, dass "Menschen mit Behinderungen entsprechend ihrer Individualität differenziert betrachtet" werden, um die Leistungsberechtigung für Eingliederungshilfe zu beurteilen. Trotzdem solle der leistungsberechtigte Personenkreis unverändert bleiben, wenn nicht sogar ausgeweitet werden, heißt es in der Antwort der Bundesregierung.