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Während die staatliche Parteienfinanzierung im Parteiengesetz geregelt ist, gilt für unabhängige Wahlkreisbewerber die Regelung des § 49b des Bundeswahlgesetzes.
Danach erhalten Direktkandidaten, die von Wahlberechtigten vorgeschlagen wurden und in ihrem Wahlkreis mindestens zehn Prozent der abgegebenen gültigen Erststimmen errungen haben, für jede auf sie entfallende gültiger Erststimme 2,80 Euro.
Allerdings muss dieser Betrag beim Präsidenten des Deutschen Bundestages innerhalb von zwei Monaten nach der Konstituierung des Bundestages beantragt werden.