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219/1998
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PDS FORDERT ÄNDERUNG DER NUTZUNGSENTGELTVERORDNUNG (ANTRAG)

Bonn: (hib) re- Die PDS sieht unverzüglichen Handlungsbedarf des Gesetzgebers in der Frage einer angemessenen Gestaltung von Nutzungsentgelten, die in der Verordnung zur Änderung der Nutzungsentgeltverordnung vom 24. Juli 1997 geregelt ist. So hätten drastische Erhöhungen der Nutzungsentgelte auf der Grundlage einer exzessiven Anwendung der Nutzungsentgeltverordnung Nutzerinnen und Nutzer von Erholungsgrundstücken in Ostdeutschland in "existentielle Nöte" gebracht. Das Problem stelle sich um so gravierender, als die Nutzerinnen und Nutzer meist ältere und einkommensschwache Menschen seien, die sich in ihrem Erholungsgrundstück mühsam einen Lebensmittelpunkt geschaffen hätten. Der von der PDS vorgelegte Antrag zur Änderung der Nutzungsentgeltverordnung (14/63) soll der genannten Problematik Rechnung tragen. Danach wird die Bundesregierung aufgefordert, eine Änderung der Nutzungsentgeltverordnung im Sinne einer sozialverträglichen Gestaltung der Nutzungsentgelte zu erarbeiten.

Gemäß den Überlegungen der PDS soll in der von der Bundesregierung vorzunehmenden Änderung die schrittweise Erhöhung der Entgelte nach § 3 der Nutzungsentgeltverordnung so begrenzt werden, daß sie die Verzinsung des Bodenwertes in Höhe von 1 % jährlich nicht übersteigt. Zugleich soll eine obere Grenze von 1,60 DM pro Quadratmeter Bodenfläche festgelegt werden. Sodann sollen rechtliche Möglichkeiten geschaffen werden, um überhöhte Entgelte auf den geforderten Stand zu mindern. In diesem Zusammenhang stellt die PDS klar, daß sich die von den Nutzerinnen und Nutzern vorgenommenen verkehrswerterhöhenden Maßnahmen nicht auf die Erhöhung des Nutzungsentgeltes auswirken und die Grundstückseigentümer bisher nicht wahrgenommene Möglichkeiten zur Entgelterhöhung nur in Schritten unter Einhaltung einer einjährigen Wartefrist (und nicht in einem Schritt) nachholen dürfen.

Herausgeber: Deutscher Bundestag
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Verantwortlich: Dr. Yvonne Kempen
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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1998/9821904
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