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073/2002
Stand: 19.03.2002
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Strafrecht an Statut für Internationalen Strafgerichtshof anpassen

/Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/SAS) Die Bundesregierung strebt an, das deutsche materielle Strafrecht an das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 und weiteres allgemein anerkanntes Völkerrecht anzupassen und die vorrangige innerstaatliche Strafverfolgung zu erleichtern. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches (14/8524) vorgelegt. Dieser enthalte einen Teil mit allgemeinen und einen Teil mit besonderen Bestimmungen zu Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Ziel sei es, eine eigenständiges Regelungswerk zu schaffen, das die Entwicklung des humanitären Völkerrechts und des Völkerstrafrechts widerspiegelt.

Weiter heißt es, der im Römischen Statut vorgesehene Gerichtshof, der nach der Präambel des Statuts "Gerichtsbarkeit über die schwersten Verbrechen hat, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren", werde die innerstaatliche Gerichtsbarkeit ergänzen, deren grundsätzlicher Vorrang im Statut verankert ist. So soll der Internationale Strafgerichtshof komplimentär zur innerstaatlichen Strafgerichtsbarkeit für die Aburteilung folgender Verbrechen zuständig sein: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und - vorbehaltlich einer noch ausstehenden Einigung der Vertragsstaaten - das Verbrechen der Aggression. Das Statut für einen Ständigen Internationalen Strafgerichtshof tritt erst in Kraft, nachdem es von 60 Staaten ratifiziert worden ist. Diese ständige internationale Einrichtung soll erstmals schwerste Völkerrechtsverbrechen ahnden.

Die Entwicklung einer internationalen Institution für Gerichtsbarkeit hat nach Darlegung der Bundesregierung eine lange Geschichte. So geht der erste förmliche Vorschlag zur Einrichtung eines derartigen Gerichtshofs auf den ersten Präsidenten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, Gustave Moynier, aus dem Jahre 1872 zurück. Zur Einrichtung von Militärstrafgerichtshöfen sei es jedoch erst nach der "Jahrhundertkatastrophe" des Zweiten Weltkrieges gekommen. Der in Artikel 6 der 1948 beschlossenen Völkermordkonvention sei dann von der Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs ausgegangen. Bis zur Umsetzung dieser Idee verging fast ein halbes Jahrhundert. Der Krieg in Jugoslawien und der Völkermord in Ruanda hätten schließlich zu Ad-hoc-Strafgerichtshöfen geführt. In der Folge habe der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in den Jahren 1993 den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und 1994 für Ruanda eingerichtet. Für den Entwurf des Statuts für einen Ständigen Internationalen Strafgerichtshof setzen die Vereinten Nationen in dieser Zeit ein Vorbereitungskomitee ein.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_073/04
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