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202/2002
Stand: 08.08.2002
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ISAF-Angehörige genießen Immunität vor Festnahme oder Haft in Afghanistan

/Auswärtiges/Antwort

Berlin: (hib/SAS) Das Personal der Internationalen Schutztruppe für Afghanistan (ISAF) sowie ISAF-Angehörige genießen Immunität vor Zwangsmaßnahmen afghanischer Stellen. Eine entsprechende Vereinbarung sei mit der afghanischen Interimsregierung im militärisch-technischen Abkommen vom 4. Januar 2002 ausgehandelt worden, um ISAF-Angehörige und -Personal vor der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaates Afghanistan auszunehmen. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (14/9841) auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion (14/9788) weiter mitteilt, entspricht dies der Praxis von Stationierungsabkommen für Angehörige internationaler Missionen in Krisenregionen. So heiße es in der betreffenden Klausel der Vereinbarung: "Die ISAF und das unterstützende Personal, einschließlich des ihr zugeordneten Verbindungspersonals, genießen Immunität von Festnahme und Haft... Die Interimsverwaltung erklärt sich damit einverstanden, dass Angehörige der ISAF und des unterstützenden Personals einschließlich des ihr zugeordneten Verbindungspersonals nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Entsendestaats einem internationalen Tribunal oder einer anderen Stelle oder einem anderen Staat oder anderweitig in deren Gewahrsam überstellt werden dürfen."

Das durch Großbritannien als ehemalige Führungsnation der Internationalen Unterstützungstruppe in Afghanistan ausgehandelte militärisch-technische Abkommen gelte für alle ISAF-Angehörigen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Dennoch werde die Pflicht der Vertragsstaaten zur Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), dessen Statut sechs Monate später in Kraft getretenen ist, von der Klausel prinzipiell nicht beeinträchtigt. Die Regierung geht eigenen Angaben zufolge davon aus, dass Vertragsstaaten ihre Zustimmung zu einer möglichen Überstellung an den IStGH generell bereits mit der Ratifikation des Statuts erteilt haben.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_202/03
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