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143/2003
Stand: 30.06.2003
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Union will Fahrgästen mehr Rechte im öffentlichen Personenverkehr einräumen

Verbraucherschutz/Antrag

Berlin: (hib/POT) Das Recht der Personenbeförderung für die Benutzung von Eisenbahnen und anderen öffentlichen Personenverkehrsunternehmen wie Straßenbahnen, Omnibussen und Kraftfahrzeugen soll einheitlich geregelt und verkehrsmittelübergreifend ausgestaltet werden. Die das Rechtsverhältnis zwischen Fahrgast und Verkehrsunternehmen betreffenden Regelungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes sowie die darauf basierende Eisenbahn-Verkehrsordnung und die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sollen herausgelöst und im bürgerlichen Recht verankert werden. Dies fordert die CDU/CSU-Fraktion in einem Antrag (15/1236).

Fahrgastrechte von Bahnkunden und Verbrauchern im öffentlichen Personenverkehr seien im Vergleich zu anderen Bereichen des Geschäftsverkehrs unterentwickelt. Der Bahnkunde, dessen Zug sich verspätet oder ganz ausfällt und der dadurch wesentliche Nachteile erleidet, habe den vollen Fahrpreis zu entrichten und keinen Anspruch auf Entschädigung. Rechtliche Instrumentarien, die in anderen Rechtsgebieten selbstverständlich sind, stünden dem Verbraucher in diesem Bereich kaum oder gar nicht zur Verfügung. Vielmehr sei er auf das Entgegenkommen des Verkehrsunternehmens angewiesen, so die Union. Sicherlich müsse auch im Recht des öffentlichen Personenverkehrs den Interessen der Beförderungsunternehmen hinreichend Rechnung getragen werden. Daher sei der Haftungsausschluss von Ersatzleistungen bei Verschulden Dritter (Suizid, Zuparken von Schienen durch Autofahrer etc.) oder bei Naturkatastrophen berechtigt. Sofern die Ursache der Verspätung oder des Ausfalls aber in der Sphäre des Verkehrsunternehmens liege, bestehe kein sachlicher Grund für einen Haftungsausschluss, heißt es in der Begründung weiter.

Die geplante Neuregelung will die CDU/CSU-Fraktion auf die privatrechtlichen Rahmenbedingungen eines Beförderungsvertrages beschränken. Die weitere Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses solle den Vertragsparteien zum Beispiel durch Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen überlassen werden, die wiederum rechtlich überprüft werden könnten. Für die Einhaltung von Haftungsgrundsätzen wegen Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis macht die Fraktion eine Reihe von Vorschlägen. Außerdem regt sie an, eine Schlichtungsstelle für den Fernverkehr nach dem Modell der Schlichtungsstelle Nordrhein-Westfalen für den Nahverkehr einzurichten, durch die Verbraucheransprüche unbürokratisch und nach vereinfachten Regelungen geklärt werden können.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_143/05
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