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224/2003
Stand: 20.10.2003
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Orientierungsphase für Studenten bleibt

Bildung und Forschung/Antwort

Berlin: (hib/GER) Studenten sollen auch weiterhin eine so genannte Orientierungsphase von zwei Semestern an einer inländischen Universität verbringen müssen, bevor sie ihr Studium im EU-Ausland BaföG-gefördert beenden können. Wie die Bundesregierung in einer Antwort (15/1679) auf eine Kleine Anfrage (15/1618) der FDP-Fraktion zum Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) erklärt, sei diese Orientierungsphase sinnvoll, da sie den Studierenden durch den Erwerb erster akademischer Erfahrungen im eigenen Sprach- und Kulturraum fundierte Studienentscheidungen erleichtere.

Das 2001 in Kraft getretene Gesetz ermöglicht es deutschen Studenten, ihr Studium bis zum Abschluss in einem EU-Mitgliedstaat förderungsfähig verbringen zu können. Bis dahin waren lediglich zwei Auslandssemester zugelassen. Anwärter für ein erweitertes Auslandsstudium

müssen allerdings bereits zwei Semester an einer inländischen Universität studiert haben. Diejenigen, die ihr Studium in Österreich oder der Schweiz beginnen, können jedoch ausnahmsweise von Anfang an und weiterhin in jedem EU-Mitgliedsland ihr Studium BAföG-unterstützt fortsetzen, so die Regierung. Inwieweit auf das Erfordernis der Startphase an einer inländischen Ausbildungsstätte künftig verzichtet werden sollte, könne erst auf der Basis von Daten zur Auswirkung der Änderungen auf das Ausbildungsverhalten und die internationale Mobilität mit BAföG geförderter Studenten gemacht werden. Entsprechend aussagekräftige Ergebnisse sind frühestens im Laufe des Jahres 2004 ermittelbar, schreibt die Regierung in ihrer Antwort weiter. Bei grenzüberschreitenden integrierten Studiengängen, die in Kooperation von einer inländischen und einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, könne eine Förderung schon jetzt unabhängig davon erfolgen, ob die Ausbildung an der deutschen oder der ausländischen Ausbildungsstätte begonnen oder fortgesetzt werde.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_224/11
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