hib-Meldung
224/2003
Stand: 20.10.2003
Aufenthalts- und Arbeitsrechte für Deutsche in der Türkei verbessert
15/1688) auf eine Kleine Anfrage der
FDP-Fraktion (15/1604). 2003 seien mehrere
Gesetze in Kraft getreten, die dem im deutsch-türkischen
Niederlassungsabkommen postulierten Gegenseitigkeitsprinzip
nachkommen und den Status eines Deutschen in der Türkei
aufwerten. So könnten seit 2003 Ausländer, die mit
türkischen Staatsangehörigen verheiratet sind, und
EU-Bürger unabhängig von den sonst geltenden Fristen und
Voraussetzungen eine Arbeitserlaubnis bekommen, berichtet die
Regierung. Außerdem könnten bestimmte Berufe, deren
Ausübung bislang nur türkischen Staatsbürgern
möglich war, den neuen Regelungen zufolge auch von
Ausländern ergriffen werden. Auch die neuen Regelungen zum
Grundstückerwerb vereinfachten die Situation für
ausländische Personen und Handelsgesellschaften, die zum
Erwerb von Grundstücken von bis zu 30 Hektar seit diesem Jahr
weder eine Genehmigung der türkischen Behörden noch eine
Aufenthaltsgenehmigung in der Türkei benötigten. Im Falle
eines Erbes entfalle zusätzlich der Größenaspekt.
Der Umfang der Aufenthaltsdauer sei nach wie vor auf fünf
Jahre beschränkt, erklärt die Bundesregierung. Sie setze
sich aber weiterhin für eine unproblematische
Verlängerungspraxis ein. Zumindest die Gebühren für
Aufenthaltstitel, die in der Türkei lange höher waren als
in Deutschland, seien für deutsche Staatsangehörige so
stark gesenkt worden, dass sie mittlerweile sogar unter den
deutschen Gebührensätzen liegen würden. Die
Umsetzung und Anwendung der bereits in Kraft getretenen
Rechtsvorschriften sei abzuwarten, mahnt die Regierung. Sollten
dennoch weiterhin Probleme bestehen, werde sie gemeinsam mit den
deutschen Auslandsvertretungen auf weitere Verbesserungen des
Status von Deutschen in der Türkei hinwirken.
Berlin: (hib/GER) Der Status von Deutschen in der Türkei hat
sich im Laufe des letzten Jahres durch zahlreiche
Gesetzesänderungen verbessert, heißt es in der Antwort
der Bundesregierung (Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_224/12