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Satzung
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Satzung

der Vereinigung Deutsch-Französischer Parlamentsmitarbeiter,
deutsche Sektion, e. V.

§ 1
Name, Rechtsfähigkeit und Sitz

Der Verein führt den Namen "Vereinigung Deutsch-Französischer Parlamentsmitarbeiter, deutsche Sektion", e. V. (VDFP)

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen; sein Sitz ist Berlin.


§ 2
Zweck der VDFP

Die VDFP setzt sich zum Ziel, durch ihr Wirken zur Förderung der Völkerverständigung beizutragen und die beruflichen, kollegialen und menschlichen Beziehungen zwischen den Mitarbeitern des Deutschen Bundestages und des französischen Parlaments zu vertiefen.

Die VDFP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Die VDFP ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die VDFP verwirklicht ihren Satzungszweck insbesondere durch: Der Verwirklichung des Satzungszweckes sollen u. a. dienen: Die VDFP wird zur Erfüllung ihrer Ziele eng mit der französischen Partnerorganisation zusammenzuarbeiten.
§ 3

Mittelverwendung

Die Mittel der VDFP dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie dürfen weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Förderung politischer Parteien verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der VDFP.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der VDFP fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied der VDFP kann werden, wer ihre Ziele unterstützt - insbesondere Bedienstete des Deutschen Bundestages und und des Bundesrates sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Abgeordneten des Deutschen Bundestag.

Über die schriftlich zu stellenden Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.

Mitglieder und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich in besonderem Maße um die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele der VDFP verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.


§ 5

Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder von dessen Erhebung absehen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Die Pflicht zur Beitragszahlung wird spätestens mit dem 1. des Monats begründet, in dem der Vorstand über die Aufnahme entschieden hat.


§ 6


Ende der Mitgliedschaft

Der Austritt aus der VDFP kann jederzeit mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied nach Anhörung aus der VDFP ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.


§ 7

Organe der VDFP

Organe der VDFP sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 8


Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten 6 Monaten des Jahres statt. Hierzu sind die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher durch den/die Vorsitzende(n) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Übermittlung der Einladung durch Telefax oder e-mail ist ausreichend.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in der gleichen Form innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.

Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand und beschließt über alle nicht dem Vorstand übertragenen Angelegenheiten.

Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer. Sie nimmt den Geschäftsbericht des Vorstands sowie auf Grund des Prüfungsberichts der Kassenprüfer die Jahresabrechnung entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstands.

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; im Fall der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Beschlüssen über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften, über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung der VDFP ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt bei dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen.


§ 9


Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.

Der Vorstand wird 2 Jahre gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus vor Ablauf der Amtszeit aus, wird der Vorstand durch Nachwahl ergänzt.


§ 10

Geschäftsführung des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Er überwacht die Mittelverwendung und beschließt über besondere Ausgaben.

Nach außen wird die VDFP durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied oder durch drei Vorstandsmitglieder vertreten.

Für die nach §§ 67 und 71 BGB erforderlichen Anmeldungen zur Eintragung in das Vereinsregister gilt der/die Vorsitzende als bevollmächtigt, die übrigen Vorstandsmitglieder zu vertreten.

Der Vorstand ist befugt, gesetzlich bedingte und VDFP auferlegte Änderungen der Satzung mit der Mehrheit von 3/4 seiner satzungsmäßigen Mitglieder zu beschließen. Die nachfolgende Mitgliederversammlung ist darüber in Kenntnis zu setzen.


§ 11

Leitung von Sitzungen/Protokolle

Sitzungen von Organen der VDFP werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied geleitet. Beschlüsse werden durch einen damit beauftragten Protokollführer protokolliert und vom Sitzungsleiter unterzeichnet.


§ 12

Haftung

Die Haftung ist der Höhe nach auf das Vermögen der VDFP beschränkt.

Für die aus der Inanspruchnahme der Einrichtungen der VDFP entstehenden Schäden oder Sachverluste haftet die VDFP den Mitgliedern gegenüber nicht.


§ 13

Auflösung der VDFP

Die Auflösung der VDFP kann nur eine Mitgliederversammlung, zu der einen Monat vorher eingeladen wurde, beschließen.

Der Antrag auf Auflösung muß spätestens bei der Einladung schriftlich gestellt und begründet worden sein.

Bei Auflösung der VDFP oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der VDFP an das Deutsch-Französische Jugendwerk, das es aussschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 14

In Kraft treten

Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am 20. November 1989 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/verwalt/int_gem/deutsch_franz/03satz
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