Amtsbefugnisse
Dem Wehrbeauftragten stehen zur Erfüllung seines Verfassungsauftrages als gesetzliche Befugnisse Informationsrechte und Anregungsbefugnisse zu.
Informationsrechte
Der Wehrbeauftragte hat gegenüber dem Bundesminister der Verteidigung und allen diesem unterstellten Dienststellen das Recht auf Auskunft und Akteneinsicht. Dies gibt ihm die Möglichkeit, bei der Bearbeitung von Eingaben die Truppe und andere Dienststellen aufzufordern, einen bestimmten Sachverhalt zu überprüfen, zum Ergebnis der Überprüfung Stellung zu nehmen und sich einschlägige Unterlagen vorlegen zu lassen. Das Auskunftsrecht ist ferner Grundlage für ihn und seine Mitarbeiter, Informations- und Kontaktgespräche im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung zu führen.
Bei der Bearbeitung von parlamentarischen Weisungen und von Eingaben, die eine Beschwerde des Einsenders zum Gegenstand haben, kann der Wehrbeauftragte den Einsender sowie Zeugen und Sachverständige persönlich anhören.
Der Wehrbeauftragte kann jederzeit und ohne vorherige Anmeldung alle Truppen, Stäbe, Einrichtungen und Verwaltungsstellen der Bundeswehr besuchen. Dieses Truppenbesuchsrecht steht nur dem Wehrbeauftragten persönlich zu.
Die Truppenbesuche dienen dem Wehrbeauftragten dazu, sich durch persönliche Gespräche mit Soldaten aller Dienstgrade und durch andere persönliche Eindrücke ein truppennahes Bild von dem inneren Zustand der Bundeswehr zu verschaffen. Hierdurch erhält er insbesondere Kenntnis von Schwierigkeiten im dienstlichen Alltag der Truppe sowie den Anliegen und Sorgen der Soldaten, die in Eingaben nur unvollständig oder nicht geäußert werden. Durch die unverzügliche Weitergabe bedeutsamer Feststellungen an den Bundesminister der Verteidigung kann er so insbesondere auch präventiv wirken.
Für die Gewinnung von Informationen ist ferner bedeutsam: das Recht, Berichte über die Ausübung der Disziplinargewalt in den Streitkräften anzufordern sowie als Prozessbeobachter in straf- oder disziplinargerichtlichen Verfahren den Gerichtsverhandlungen beizuwohnen.
AnregungsbefugnisseDer Wehrbeauftragte kann den zuständigen Stellen Gelegenheit zur Regelung einer Angelegenheit geben. So kann er nach Abschluss einer Überprüfung, bei der ein fehlerhaftes Verhalten oder ein Mangel festgestellt wurde, die zuständigen Stellen bitten, Regelungen zu treffen, um künftig Wiederholungen zu vermeiden.
Ferner kann er einen Vorgang der für die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle zuleiten. Mit der Anregungsbefugnis wirkt der Wehrbeauftragte bei der Ausgestaltung der Inneren Führung in der Truppe mit. Die Anregungen sind keine verbindlichen Weisungen oder Befehle.
Die Beschränkungen der Befugnisse des Wehrbeauftragten auf lnformations- und Anregungsrechte können zu der Annahme verleiten, dass seine Einflussmöglichkeiten eher gering seien. Dem widerspricht jedoch die Praxis. Die Existenz eines unabhängigen Parlamentsbeauftragten, den jeder Soldat - vom Grenadier bis zum General - unmittelbar anrufen darf, wirkt sich von vornherein auf das Führungsverhalten vieler Vorgesetzter positiv aus. Hierzu trägt insbesondere die Möglichkeit bei, dass der Wehrbeauftragte übergeordnete Stellen bis hin zum Bundesminister der Verteidigung einschalten kann und dem Parlament festgestellte Mängel im Jahresbericht sowie in Sonderberichten zur Kenntnis bringen kann. Die Einflussmöglichkeiten des Wehrbeauftragten beruhen insofern nicht auf einer ihm eingeräumten rechtlich verbindlichen Autorität, sondern auf dem moralischen Gewicht, dem sich die angesprochenen Stellen nur schwer entziehen können.