ARBEITNEHMER NICHT HÖHER BESTEUERT ALS GEWERBETREIBENDE (ANTWORT)
Berlin: (hib/VOM-fi) Bei gleichem zu versteuerndem Einkommen ist die Steuerbelastung eines Gewerbetreibenden, der keine Körperschaftsteuer zahlt, von "seltenen Ausnahmefällen" abgesehen, nicht niedriger als die eines Arbeitnehmers.
Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort (14/2967) auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion (14/2821) zu den Be- und Entlastungswirkungen bereits erfolgter und beabsichtigter Neuregelungen des Steuerrechts (14/2821).
Abweichungen könnten nur bei untypisch niedrigen Gewerbesteuerhebesätzen von unter 211 Prozentpunkten eintreten, bei denen die Gewerbesteuerbelastung durch die Anrechung des doppelten Gewerbesteuermessbetrages überkompensiert werde.
Bei der Option zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuerrecht könne die gesamte Steuerbelastung des Gewinns vor Steuern unter die Steuerbelastung eines Arbeitnehmers mit gleich hohen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sinken, wenn der Gewerbetreibende Teile des Gewinns im Unternehmen belässt, heißt es in der Antwort.
In diesem Fall seien die Steuerbelastungen jedoch nicht miteinander vergleichbar, weil das in beiden Fällen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehende Einkommen unterschiedlich hoch sei.
Die Antwort enthält mehrere Anlagen, in denen die Entlastungswirkungen von Steuerrechtsänderungen im Einzelnen tabellarisch dargestellt werden.
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