"Ökologischer Vorteil" als Kriterium für Pfandpflicht bei Getränkeverpackungen
Berlin: (hib/WOL) Zur Änderung der Verpackungsordnung hat die Bundesregierung eine zweite Verordnung vorgelegt (14/5941). Danach soll künftig nicht mehr zwischen Einweg- und Mehrweggetränkepackungen unterschieden werden, sondern zwischen "ökologisch vorteilhaften" und "ökologisch nicht vorteilhaften" Getränkeverpackungen. Der Verordnung zufolge wird der Getränkekarton als ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackung eingestuft. Dagegen besteht nunmehr eine unmittelbare Pfandpflicht für ökologisch nicht vorteilhafte Getränkeverpackungen in allen Marktsegmenten. Der Regierung zufolge orientiert sich die neue Regelung an Erkenntnissen aus Ökobilanz-Untersuchungen und bietet Herstellern und Verbrauchern eine praktikablere Lösung als die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998. Nach der alten Regelung wäre eine Pfandpflicht für alle Einweggetränkeverpackungen dann in Kraft getreten, wenn die festgelegte 72-Prozent-Quote zum Schutz von Mehrwegpackungen bei Getränken unterschritten worden wäre. Berechnungsgrundlage für diese Quote war die Zahl der Mehrwegverpackungen des Jahres 1991.