Freizügigkeitsregelung der EU mit der Schweiz umsetzen
Berlin: (hib/VOM) Zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits über die Freizügigkeit hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (14/6100) vorgelegt. Das Abkommen war am 21. Juni 1999 unterzeichnet worden. Danach sollen für EU-Bürger, die in der Schweiz leben, bisherige Beschränkungen in der Familienzusammenführung, im Niederlassungsrecht und in der Berufsausübung ebenso entfallen wie die bisherige Verpflichtung, nach kurzfristiger Beschäftigung das Land wieder zu verlassen. Nach Ablauf von zwei Jahren solle der Vorrang Schweizer Staatsbürger beim Zugang zu Arbeitsplätzen in der Schweiz aufgehoben werden, heißt es in dem Gesetzentwurf. Während der ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens solle die Schweiz noch den Zugang von EU-Arbeitnehmern und Selbstständigen begrenzen können, wobei der EU Zugangsquoten garantiert seien, die auch für die Übergangszeit weit über den jetzigen Zahlen lägen. Allerdings solle die Schweiz bei einem übermäßigen Zugang höchstens zweimal für zwei Jahre erneut den Zugang begrenzen können. Von dieser Beschränkung seien Grenzgänger nicht betroffen.
Alle Kontingentierungen seien nach einer insgesamt zwölfjährigen Übergangszeit aufzuheben, betont die Regierung weiter. Arbeitnehmer, Selbstständige, Studenten, Rentner und andere Nichterwerbstätige sowie deren Familienangehörige sollen in der Schweiz die gleichen Rechte wie beim Zugang zu den EU-Mitgliedstaaten erhalten. Die Möglichkeit grenzüberschreitender Dienstleistungen sei an bis zu 90 Arbeitstagen jährlich möglich. Liberalisiert werden soll zudem der Erwerb von Immobilien. Diplome, Zeugnisse und Befähigungsnachweise wollen die Vertragspartner gegenseitig anerkennen. Schließlich ist vorgesehen, dass Leistungen der sozialen Sicherheit ersprechend den EU-Regelungen über die Koordinierung der sozialen Sicherheit behandelt werden.