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100/2002
Stand: 17.04.2002
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Lokalisationsprinzip bei Zulassung von Rechtsanwälten entfällt

/Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/SAS) Rechtsuchende können sich künftig in der ersten und zweiten Instanz eines Zivilprozesses vom Anwalt ihres Vertrauens beraten und vertreten lassen, auch wenn dessen Kanzlei ihren Sitz nicht im Bezirk des Oberlandesgerichts hat, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist. Die Bundesregierung hat dazu einen Gesetzentwurf (14/8763) vorgelegt, der das in der Zivilprozessordnung für die Oberlandesgerichte verankerte Lokalisationsprinzip abschafft. Bislang können in Zivilprozessen vor einem Oberlandesgericht Rechtsanwälte nur dann auftreten und Parteien vertreten, wenn sie bei diesen Oberlandesgerichten zugelassen sind. Zudem hatte die Bundesrechtsanwaltsordnung eine Simultanzulassung von Rechtsanwälten grundsätzlich ausgeschlossen. Demnach durfte der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt nicht sogleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein.

In seinem Urteil vom 13. Dezember 2000 hatte das Bundesverfassungsgericht diese Regelung als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Begründet wurde die Verfassungswidrigkeit des Verbots der Simultanzulassung unter anderem damit, dass die darin liegende Einschränkung der Freiheit der Berufsausübung nicht durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei. Auf Grund einer vom obersten Gericht getroffenen Übergangsregelung kann nun ein bei einem Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt seit dem 1. Januar 2002 zugleich bei einem Landgericht und einem Amtsgericht zugelassen sein. Darüber hinaus kann ein bei einem Landgericht zugelassener Rechtsanwalt auf Antrag zugleich bei einem übergeordneten Oberlandesgericht zugelassen werden, wenn er fünf Jahre lang bei einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen war.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_100/08
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