Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung ausdehnen
Berlin: (hib/NEI) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation soll in Zukunft auch bei Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie der Verbreitung pornographischer Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, möglich sein. Dies sieht der Bundesrat in einem Gesetzentwurf (14/9801) zur Verbesserung der Ermittlungsmaßnahmen und der Vollstreckung von Freiheitsstrafen vor. Darin sind auch die Rahmenbedingungen für den Einsatz des sogenannten "IMSI-Catchers" für die Standorterkennung bei aktiv geschalteten Mobiltelefonen durch die Strafverfolgungsbehörden enthalten. Es werden weiter die Voraussetzungen für den Einsatz der Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Fahndung nach (Sexual-)Straftätern, die sich durch Flucht dem Straf- oder Maßregelvollzug entzogen haben, geschaffen. Die Erfahrungen hätten hier gezeigt, dass kaum ein Entflohener ohne Kontakt zu ihm bekannten Personen auskommt. Entflohene, die sich im Maßregelvollzug befanden, also in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung untergebracht waren, werden als besonders gefährlich eingeschätzt. Bei diesen soll eine Telekommunikationsüberwachung oder -aufzeichnung oder eine Standortermittlung deshalb auch dann möglich sein, wenn die begangene Straftat nicht ausschließlich eine Sexualstraftat oder eine der Taten ist, bei denen sonst der Einsatz dieser technischen Mittel zugelassen wird.
Die Bundesregierung lehnt den Gesetzentwurf ab. Sie sehe keine tragfähigen Gründe, die Telekommunikationsüberwachung und den Einsatz technischer Mittel im Rahmen der Vollstreckung in weiteren Umfang zuzulassen als bei der Strafverfolgung. Der Bundesrat stütze sich in seiner Begründung auf die Wiederholungsgefahr. Er lege aber nicht überzeugend dar, warum diese bei einem wegen einer Sexualstraftat Verurteilten und Flüchtigen anders zu beurteilen sei als bei einem noch nicht ermittelten Täter, heißt es in der Stellungnahme. Die Ausdehnung besonders intensiver Maßnahmen auch auf andere Straftaten, wenn sich der Verurteilte im Maßregelvollzug befand, wird als zu weitgehend abgelehnt.