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053/2003
Stand: 12.03.2003
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Position der Gläubiger bei Zwangsvollstreckungen stärken

Petitionsausschuss

Berlin: (hib/MIK) Für die Stärkung der Position der Gläubiger bei Zwangsvollstreckungen hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt. Deshalb beschloss er am Mittwochvormittag einvernehmlich, die zugrundeliegende Eingabe dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) "als Material" zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages "zur Kenntnis" zu geben.

Die Petentin beschwerte sich über die bei der Zwangsräumung von Mietwohnungen entstehenden "hohen Kosten" und bat um eine Gesetzesänderung dahin gehend, dass wertlose Gegenstände durch den Gläubiger eigenständig weggeschafft werden könnten. Die Gerichtsvollzieher würden mit der Durchführung der Räumung häufig Umzugsunternehmen zu "überhöhten" Preisen beauftragen, ohne Vergleichsangebote einzuholen oder auf das Angebot des Gläubigers einzugehen, die Arbeiten selbst durchzuführen. Die hauptsächlich durch die zwangsweise Wohnungsöffnung und den Abtransport der Möbel und die Entsorgung von Sperrmüll und Unrat verursachten Kosten ließen sich erheblich reduzieren, wenn diese durch günstige, vom Vermieter vorgeschlagene Unternehmer durchgeführt werden könnten. Darüber hinaus sei es gerechtfertigt, die Entsorgung wertloser Gegenstände dem Gläubiger zu überlassen, so die Petentin.

Die vom Petitionsausschuss eingeleitete parlamentarische Prüfung ergab, dass der Gerichtsvollzieher im Rahmen seines Ermessens "grundsätzlich" selbst bestimmen könne, wen er mit der Räumung beauftrage. Er sei aber verpflichtet, die Zwangsvollstreckung so kostengünstig wie möglich durchzuführen. Hierbei dürften allerdings keine "überzogenen" Anforderungen gestellt werden. So sei der Gerichtsvollzieher nicht verpflichtet, mehrere Vergleichangebote einzuholen oder den vom Gläubiger vorgeschlagenen Spediteur zu beauftragen. Er müsse aber dafür Sorge tragen, dass die von ihm beauftragte Spedition mit "marktüblichen" Preisen operiere. Wenn der Gerichtsvollzieher fehlerhaft gehandelt habe, könne der Gläubiger die notwendigen Kosten gerichtlich festsetzen lassen. Der Rechtsweg sei aber gerade im Bereich der Räumungsvollstreckung oft wenig hilfreich:. Ein Gläubiger, der bereits wegen Zahlungsunfähigkeit seine Schuldners einen gerichtlichen Anspruch nicht durchsetzen könne und auch noch für die Vollstreckungskosten aufkommen müsse, werde oft keine weiteren Mittel für den Rechtsweg aufwenden wollen oder können. Sollten in zunehmenden Maße Fälle bekannt werden, in denen Gerichtsvollzieher fehlerhaft gehandelt hätten, könne im Rahmen der nach Angaben des BMJ demnächst anstehenden Änderung zur Aufgabenbeschreibung der Gerichtsvollzieher eine gesetzliche Klarstellung in Betracht kommen, schlägt der Petitionsausschuss vor.

Zur Behandlung der "wertlosen" Gegenstände bei der Zwangsräumung heißt es in der Stellungnahme, dass auch objektiv wertlose Gegenstände zum Hausrat des Schuldners gehören könnten. Nur wenn für den Gerichtsvollzieher feststehe, dass es sich bei der in der Wohnung befindlichen Gegenständen nicht um Hausrat des Schuldners sondern um zurückgelassenen Sperrmüll handele, dürfe er diesen ohne vorheriger Einlagerung sofort entsorgen lassen. Hier sei es allerdings zweifelhaft, ob dieser Sperrmüll durch einen vom Gerichtsvollzieher beauftragten Entsorgungsunternehmen oder durch den Gläubiger selbst weggeschafft werden könne. Auch hier soll nach Angesicht des Petitionsausschusses geprüft werden, ob im Rahmen der Änderung der Aufgabenbeschreibung der Gerichtsvollzieher klargestellt werden könne, dass die Entsorgung von Sperrmüll und Unrat dann nicht durch den Gerichtsvollzieher erfolgen müsse, wenn der Gläubiger die Wohnung als geräumt entgegennehme wolle.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_053/01
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