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079/2003
Stand: 09.04.2003
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Experten bewerten Gesetz zur Kleinunternehmerförderung unterschiedlich

Finanzausschuss (Anhörung)

Berlin: (hib/HAU) Unterschiedlich bewertet haben Experten und Sachverständige den von SPD und Bündnis 90/Die Grünen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (15/537). Dies wurde deutlich bei einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am Mittwochvormittag. Der Entwurf sieht die Erhöhung von Betragsgrenzen vor, von denen an für gewerbliche Unternehmer sowie für Land- und Forstwirte eine Buchführungspflicht gelten soll. Damit soll eine einfachere Möglichkeit zur Gewinnermittlung für Existenzgründer und Kleinunternehmer geschaffen werden, um die Bürokratiekosten bei Unternehmern und Finanzämtern zu senken. Weiteres Ziel ist die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Asset Backed Securities (ABS)-Finanzierungen, von denen vor allem mittelständische Unternehmen profitieren sollen. Die Arbeitsgemeinschaft Selbstständiger Unternehmer (ASU) erkannte das Bemühen an, durch vereinfachte Gewinnermittlungsmethoden die bürokratischen Anforderungen zu senken, die viele potenzielle Existenzgründer vor dem Schritt in die Selbstständigkeit abschrecken würden. Jedoch sei der Entwurf in der vorliegenden Form nicht geeignet, diesem Ziel spürbar näher zu kommen. Notwendig sei vielmehr ein radikaler Kurswechsel, der das Steuerrecht insgesamt drastisch vereinfache. Aus der Sicht des Bundesverbandes Junger Unternehmer (BJU) ist die Absicht des Gesetzentwurfes ebenfalls unterstützenswert, die Ausgestaltung gehe aber an den meisten mittelständischen Unternehmen vorbei. So sei die veranschlagte Umsatzgrenze von 50 000 Euro im Veranlagungszeitraum viel zu gering angesetzt. Damit habe der größte Teil des Mittelstandes von den vorgeschlagenen Maßnahmen nichts. Auch der BJU spricht sich für eine systematische Reform aus, in die alle Steuerpflichtigen einbezogen werden müssten. Nicht mehr als einen ersten Schritt in die richtige Richtung stellt der Gesetzentwurf nach Ansicht des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) dar. Die, wenn auch nur mäßige, Erhöhung der Buchführungspflichtgrenzen wird vom ZDH ausdrücklich begrüßt. Jedoch sei der vorgesehene pauschale Betriebskostenabzug in Höhe von 50 Prozent bis zu einer Summe der Betriebseinnahmen von 17.500 Euro unzureichend. Bei einem derartig niedrigen Ansatz werde nur ein Bruchteil der auf dem Markt tätigen Unternehmen davon Gebrauch machen können. Eine grundlegende Reform des Steuerrechts forderte auch die Bundesvereinigung Deutscher Handelsverbände (BDH). Es sei bedauerlich, dass kleine Unternehmen im Handel von den Erleichterungen nicht profitieren könnten. Positiv bewertet wurde hingegen der Wegfall der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen bei Kreditinstituten an Zweckgesellschaften. Damit sei ein neues Finanzierungsinstrument gerade für mittelständische Unternehmer auf den Weg gebracht. Auch der Zentrale Kreditausschuss der deutschen Banken sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau begrüßten die im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen zur Schaffung steuerlich wettbewerbsfähiger Rahmenbedingungen für ABS-Finanzierungen, wie sie derzeit nur an ausländischen Finanzplätzen bestehen.

Nach Ansicht der Bundesteuerberaterkammer verbietet sich die Inanspruchnahme der pauschalen Gewinnbesteuerung oftmals aus betriebswirtschaftlichen Gründen. Es sei im Interesse eines jeden Unternehmers, aussagefähiges Zahlenmaterial über sein Unternehmen zur Verfügung zu haben. Überdies hätten die meisten Kleinunternehmer eine Reingewinnquote von unter 50 Prozent, so dass sie durch die geplanten Änderungen keine Vorteile hätten. Dem schloss sich die Deutsche Steuergewerkschaft an. Gerade für Existenzgründer sei es wichtig, einen betriebswirtschaftlichen Überblick über sein Unternehmen zu haben. Auch würden Banken entsprechende Unterlagen fordern. Im Übrigen seien die steuerlichen Aufzeichnungspflichten für Kleinunternehmen derzeit keineswegs besonders kompliziert.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_079/08
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