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147/2003
Stand: 02.07.2003
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Für die Zahlung einer Hinterbliebenenrente eingesetzt

Petitionsausschuss

Berlin: (hib/MIK) Für die Zahlung einer Hinterbliebenenrente durch die Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie (BG) hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt. Deshalb beschloss er am Mittwochmorgen einvernehmlich, die zugrundliegende Eingabe der Bundesregierung "zur Berücksichtigung" zu überweisen.

Die Petentin beschwert sich, weil die BG ihr keine Hinterbliebenenrente zuerkennen würde und sich dabei auf ein Obduktionsergebnis berufe. Ihr verstorbener Mann habe wegen einer festgestellten Asbestose eine Unfallrente von 100 Prozent erhalten. Nach dessen Tod habe der Stationsarzt sie gebeten, aus wissenschaftlichen Gründen Teile des Tumors entnehmen zu dürfen, da der Tumor außergewöhnlich schnell gewachsen sei. Ihr sei ausdrücklich versichert worden, dass die Entnahme des Tumors mit der Asbestose nichts zu tun habe. Sie habe nach ersten Zögern schließlich der Obduktion ihre Einwilligung erteilt in der Hoffnung, damit anderen Menschen zu könne. Nun habe die BG jedoch auf Grund des Obduktionsergebnis die Zahlung einer Hinterbliebenenrente abgelehnt, so die Petentin. Sie ist die Auffassung, das Obduktionsergebnis dürfe nicht verwendet werden. Sie beruft sich dabei auf die zwischenzeitlich erfolgte Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf, gegen die die BG Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt habe. Die BG habe darauf verwiesen, dass sie diese Angelegenheit als eine Grundsatzfrage betrachte und bis zum höchsten Gericht klären lassen wolle. Diese sei ihr jedoch nicht zuzumuten, weil sie dann noch mehrere Jahre auf eine endgültige Entscheidung warten müsse, erläutert die Petentin. Sie erhalte nur eine geringe Rente und müsse deshalb möglicherweise auf die Durchsetzung ihres Rechts verzichten.

Die vom Petitionsausschuss eingeleitete parlamentarische Prüfung bestätigte die Angaben der Petentin. Die Mitglieder des Petitionsausschusses hielten übereinstimmend den Umgang mit der Petentin für "empörend". "Dem muss ein Riegel vorgeschoben werden", sagte eine Abgeordnete. Die Ausschussmitglieder waren der Ansicht, dass in diesem Fall die Verwendung des Obduktionsberichts unzulässig war, weil für eine solche Verarbeitung oder Nutzung der Sozialdaten weder eine Erlaubnis aus dem Sozialgesetzbuch noch eine wirksame Einwilligung der Betroffenen vorgelegen habe. So habe die Petentin unter anderem nicht schriftlich der Datenübermittlung zugestimmt. Diese Auffassung werde auch vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz, vom Bundesversicherungsamt, vom Landesbeauftragten für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen und vom Sozialgericht Düsseldorf geteilt. Nur die BG vertrete eine gegenteilige Rechtsauffassung. Es sei, so die Abgeordneten, den Sozialversicherungsträgern unbenommen, grundsätzliche Rechtsfragen auch höchst gerichtlich abklären zu lassen. Der Ausschuss hielt den Fall der Petentin jedoch nicht für eine grundsätzliche gerichtliche Klärung geeignet, weil es der Petentin nicht zumutbar sei, noch jahrelang auf eine Entscheidung über die Unfallhinterbliebenenrente warten zu müssen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Petentin nicht nur den Verlust des Partners verkraften musste, sondern im Anschluss daran jetzt auch schon seit Jahren damit konfrontiert werde, dass Daten aus der ohne ihre wirksame Einwilligung erfolgten Obduktion ihres verstorbenen Mannes verwendet werden sollten, um ihr Leistungen vorzuenthalten.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_147/01
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