Regierung will Lastenausgleichsgesetz ändern und Ausgleichsfonds auflösen
Berlin: (hib/WOL) Mit dem Entwurf eines vierunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) will die Bundesregierung die Auflösung des Ausgleichsfonds und die Abschaffung der Interessenvertreter des Ausgleichsfonds erreichen (15/1854). Mit der Änderung werden Einsparungen bei Sach- und Personalaufwendungen erwartet, unter anderem durch den Wegfall der Aufgabenstellung für die bisherigen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds der Länder sowie durch den Wegfall des Kontrollausschusses. Die Bundesregierung bezieht sich mit ihrer Initiative unter anderem auf Anmerkungen des Bundesrechnungshofs (BRH) von 2001. Darin wurde festgestellt, der Lastenausgleich sei mehr als 50 Jahre nach Kriegsende weitestgehend abgeschlossen und ursprüngliche Gründe für die Errichtung eines Sondervermögens heute nicht mehr tragfähig. Der BRH hatte empfohlen, verbleibende Einnahmen und Ausgaben unmittelbar über den Bund abzuwickeln. Das LAG war am 1. September 1952 in Kraft getreten. Kern der Ausgleichsleistungen waren seinerzeit Hauptentschädigungen, Hausratentschädigungen und Sparerentschädigungen sowie Hilfen mit überwiegendem Eingliederungscharakter, wie etwa Kriegsschadenrenten, Aufbaudarlehen und Ausbildungshilfen. Aktuell werden noch Kriegsschadenrenten und in geringem Umfang auch Einmalleistungen gewährt.
Der Bundesrat hält den Gesetzentwurf der Bundesregierung für unzureichend und lehnt die Vorlage ab. Der Gesetzentwurf greife zu kurz und lasse kein Gesamtkonzept für eine umfassende Schlussgesetzgebung zur Kriegsfolgenbeseitigung erkennen, heißt es in der Stellungnahme. In ihrer Gegenäußerung erklärt die Bundesregierung, sie teile nicht die Position, wonach der Gesetzentwurf in eine umfassende Schlussgesetzgebung zur Kriegsfolgenbeseitigung eingebettet werden sollte und auch Regelungen zu sonstigen, vermeintlich offenen Fragen des Vertreibungs- und SED-Unrechts zu treffen seien. Auch die Auffassung, wonach die Gesetzänderung zustimmungsbedürftig sei, wird von der Bundesregierung nicht geteilt. Die Abschaffung der Vertreter des Ausgleichsfonds und des Kontrollausschusses berühre zwar Länderinteressen, begründe jedoch keine Zustimmungsbedürftigkeit, da die Aufhebung die frühere Organisationshoheit der Länder wieder herstelle.