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239/2003
Stand: 05.11.2003
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BPA soll bei Aufträgen an Agenturen die Vergabebestimmungen beachten

Rechnungsprüfungsausschuss

Berlin: (hib/MIK) Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA) soll künftig bei Aufträgen an Werbeagenturen die einschlägigen Vergabebestimmungen beachten und das gesamte Verfahren ausreichend dokumentieren. Zudem sollen die zu erbringenden Leistungen eindeutig bestimmt und die Pflichten der Werbeagenturen klar festgelegt sowie die Einhaltung dieser Pflichten kontrolliert werden. Dies beschloss der Rechnungsprüfungsausschuss am Mittwochvormittag einvernehmlich, indem er einen Bericht des Bundesrechnungshofes (BRH) "zustimmend zur Kenntnis" nahm.

Bei dem BRH-Bericht ging es um die Kampagne "Erfolg braucht alle" im Wahljahr 2002, die von der Agentur Odeon Zwo durchgeführt wurde und insgesamt rund 1,2 Millionen Euro kostete. Laut Bericht gab es bis zum 30. September 2002 einen Rahmenvertrag zwischen dem BPA und der Agentur, auf dessen Grundlage erteilte das BPA vier Tage vor Ablauf des Vertrages zunächst mündlich und vier Tage später schriftlich den Auftrag, eine Printmedien-Kampagne für die "Startkommunikation" der Bundesregierung zu entwickeln und durchzuführen. Mitte November habe das BPA Odeon Zwo zusätzlich aufgefordert, ein Konzept für einen Kinospot vorzulegen. Die Kosten für die Sendung des Spots in den Kinos sollten aus dem bereits Ende September erteilten Auftrag beglichen werden. Für die Produktion des Filmes erteilte das BPA einen gesonderten Auftrag an Odeon Zwo - ohne Angebote Dritter einzuholen, kritisiert der BRH. Die Entwürfe von Odeon Zwo seien dann gemäß Absprache einem Pretest unterzogen worden. Die von den Testpersonen geäußerte Ablehnung beziehungsweise Gleichgültigkeit gegenüber den Entwürfen habe jedoch nicht dazu geführt, das Konzept der Kampagne grundlegend zu überarbeiten. Der BRH ist der Ansicht, dass der Pretest als qualitätssichernde Maßnahme zur Effektivität der Kampagne hätte beitragen können.

Der BRH kritisiert das Vergabeverfahren. Nach seiner Auffassung umfasst der Rahmenvertrag nicht die Schaltung der Kinospots und der Produktion des Films. Diese Aufträge seien außerdem erst nach Ablauf des Rahmenvertrages an Odeon Zwo erteilt worden. Somit habe das BPA gegen das Vergaberecht verstoßen. Die Produktion des Kinospots wird vom BRH allerdings zumindest als Fortsetzung einer bereits im Jahr 20002 eingeleiteten Maßnahmen bewertet. Das BPA hat somit laut BRH die rechtlichen Vorgaben der vorläufigen Haushaltsführung eingehalten. Das BPA sieht in seiner Stellungnahme lediglich einen Dissens in der juristischen Auslegung des Rahmenvertrages zwischen ihm und dem BPA. Diese Argumentation folgte der Rechnungshof in seiner Gegenäußerung nicht.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_239/01
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