Anpassung der Beamtenbeihilfe verstößt nicht gegen Fürsorgegrundsatz
Berlin: (hib/ADO) Die Anpassung der Leistungen der Beamtenbeihilfe an den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen ist mit den Strukturprinzipien der Beihilfe vereinbar und aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit geboten. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (15/2312) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (15/2214) hervor. Gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom November 2002 sei die notwendige medizinische Versorgung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung auch für Leistungen der Beihilfe ausreichend und verstoße nicht gegen den Fürsorgegrundsatz, heißt es in der Antwort. Hintergrund der FDP-Anfrage war der inzwischen realisierte Plan des Bundesministerium des Innern, die Auswirkungen der Anfang 2004 in Kraft getretenen Gesundheitsreform wirkungsgleich auf die Beamten zu übertragen und die Beihilfen in den Punkten zu vermindern, in denen für gesetzlich Versicherte nach neuem Recht höhere eigene Kosten entstehen.