Bundesrat und Regierung uneins über so genannte Kronzeugenregelung
Berlin: (hib/BOB) Nach der CDU/CSU-Fraktion (15/2333) fordert jetzt auch der Bundesrat die Wiedereinführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten (15/2771). Wie jüngste Erfahrungen in Prozessen gegen islamistische Terroristen bestätigten, so die Länderkammer, seien Kronzeugenregelungen "unerlässlich". Vielfach könnten die Verflechtungen in diesem Bereich nur aufgebrochen werden, wenn aussagewilligen Beteiligten ein Anreiz zur Kooperation geboten werde. Nach den Erfahrungen der Praxis reichten die im Strafgesetzbuch vorhandenen Bestimmungen oftmals nicht aus, um den Bedürfnissen Rechnung zu tragen und vor allem Rechtssicherheit zu gewährleisten. Neben der Wiedereinführung des Kronzeugengesetzes möchte der Bundesrat so genannte bereichspezifische Kronzeugenregelungen für einzelne Strafvorschriften wie beispielsweise Bandendiebstahl oder Erpressung schaffen. Danach kann die Strafe gemildert werden, gegebenenfalls sogar ganz von Strafe abgesehen werden, wenn der Beteiligte dazu beigetragen hat, dass die Tat, über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus, aufgedeckt werden konnte. Darüber hinaus soll es dem Täter zugute kommen, wenn er freiwillig seine Wissen so rechtzeitig offenbart, dass bestimmte schwere Straftaten, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.
t)Die Bundesregierung teilt mit, sie sei Vorschlägen zur verbesserten Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus gegenüber "aufgeschlossen". Wie in der vergangenen Wahlperiode sei die Regierung allerdings der Auffassung, dass eine oder mehrere bereichsspezifische Kronzeugenregelungen der vorgeschlagenen Art kaum geeignet seien, das angestrebte Ziel zu erreichen. Das ursprüngliche Kronzeugengesetz sei Ende 1999 nicht mehr verlängert worden. Der "sehr knapp abgefasste und pauschale Hinweis" der Entwurfsbegründung auf "jüngste Erfahrungen in Verfahren gegen islamistische Terroristen" erscheine für sich allein genommen kaum geeignet, die seinerzeitige Entscheidung des Bundestages zu revidieren, so die Regierung.
u) v)