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141/2004
Stand: 27.05.2004
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Gegenseitige soziale Sicherheit für Deutsche und Mazedonier regeln

Gesundheit und Soziale Sicherung/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BES) Die Bundesregierung will den gegenseitigen sozialen Schutz für Staatsangehörige Deutschlands und Mazedoniens regeln und hat einen Gesetzentwurf zum entsprechenden Abkommen zwischen beiden Ländern vorgelegt (15/3172). Damit soll das bisher geltende Abkommen vom 12. Oktober 1968 in der Fassung vom 30. September 1974 mit Jugoslawien über soziale Sicherheit abgelöst werden. Im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung ist laut Gesetzentwurf vorgesehen, dass den Versicherten - unter anderem auch Touristen - beim Aufent halt im anderen Staat Sachleistungen aushilfsweise vom dortigen Träger der Kranken- und Unfallversicherung erbracht werden. Ferner sieht der Entwurf vor, dass in der deutschen und mazedonischen Rentenversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind, soweit dies für die Erfüllung des Leistungsanspruchs erforderlich ist. Der Regierungsvorlage zufolge sollen auch die im Heimatstaat lebenden Eltern von Versicherten der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung in die deutsche Familienversicherung einbezogen werden. Dies lehnt der Bundesrat in seiner Stellungnahme ab. Eine Einbeziehung der Angehörigen sei auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung geboten, da die Eltern deutscher Versicherter nach deutschem Recht nicht von der Familienversicherung erfasst werden würden. Die Länderkammer fordert daher die Exekutive auf, unverzüglich eine entsprechende rechtssichere Änderung des Abkommens herbeizuführen.

In seiner Gegenäußerung gegrüßt die Bundesregierung die inhaltlichen Einwände des Bundesrates. Allerdings seien neue Verhandlungen zur Änderung des Abkommens mit Mazedonien nicht notwendig, da bereits die erforderlichen Schritte auf einem anderen Wege eingeleitet worden seien. Die Bundesregierung habe sich nämlich mit der mazedonischen Regierung darauf verständigt, dass zukünftig der Kreis der in Mazedonien lebenden Familienversicherten bei einem in Deutschland lebenden Stammversicherten ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Dies werde rechtssicher in einer entsprechenden Verbindungsstellenvereinbarung noch vor Abschluss der Ratifikation des Abkommens unterzeichnet.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_141/02
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