EU-Richtlinie: Keine nennenswerten Änderungen im deutschen Asylverfahren
Berlin: (hib/WOL) Die erforderliche Anpassung des deutschen Rechts an die EU-Verfahrensrichtlinie führt nach Einschätzung der Bundesregierung "nicht zu nennenswerten Änderungen tragender Regelungen des deutschen Asylverfahrensrechts". Dies erklärt sie in der Antwort (15/3275) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (15/3198). Ohne nennenswerte Änderung bleiben danach insbesondere die Regelungen zum sicheren Drittstaat, zur Sicherheit vor anderweitiger Verfolgung, zum sicheren Herkunftsstaat, zum Folgeantragsverfahren, zu offensichtlich unbegründeten Anträgen, zum so genannten Flughafenverfahren, zum Nichtbetreiben des Verfahrens, zur Verfahrensfähigkeit von Minderjährigen ab 16 Jahren sowie zum Rechtsschutz. Änderungsbedarf bestehe im Wesentlichen bei sekundären Modalitäten, die die Durchführung von Asylverfahren einschließlich gerichtlicher Überprüfung nur unwesentlich berühren.
Eine Auflistung der änderungsbedürftigen Vorschriften im Detail bedürfe aber einer eingehenden und sorgfältigen Überprüfung. Diese werde im Rahmen der Umsetzung innerhalb einer Frist von zwei Jahren erfolgen. Danach ist zum Beispiel die gemeinsame Mindestliste "sicherer Herkunftsstaaten" für alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtend. Eine Ausnahme von der verbindlichen Geltung der Liste ist laut Antwort für einzelne EU-Mitgliedsstaaten aber möglich, wenn ein Mitgliedsstaat die Kommission um Streichung eines bestimmten Herkunftsstaates von der gemeinsamen Liste ersucht hat. In Übereinstimmung mit der Erklärung zum Ratsprotokoll werde eine verbindliche Ratsentscheidung erst nach Abschluss der Prüfung aller in der Erklärung namentlich genannten Staaten getroffen, heißt es.