Durch frühere Eheschließung erworbenen Namen in neue Ehe mitbringen
Berlin: (hib/BOB) Als Ehenamen können nicht nur der Geburtsname der Frau oder des Mannes gewählt werden, sondern auch durch eine frühere Eheschließung erworbener Familienname, den einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung führt. Das sieht ein Gesetzentwurf (15/3979) der Bundesregierung vor. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil von 18. Februar 2004 (1 BvR 193/97) eine Bestimmung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, die ausschließt, einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennahmen zum Ehenamen zu bestimmen. Das Verfassungsgericht hatte den Gesetzgeber bis zum 31. März 2005 Zeit gegeben, Abhilfe für Alt- und Übergangsfälle zu schaffen. Das Gesetz sieht des Weiteren vor, dass Ehegatten, die vor Inkrafttreten der Neuregelung die Ehe geschlossen und bereits einen Ehenamen bestimmt haben, binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes einen von Geburtsnamen abweichenden Namen als Ehenamen bestimmen können. Für eingetragene Lebenspartnerschaften sollen die gleichen Regelungen gelten. Der Bundesrat verlangt, dass das Gesetz nur mit seiner Zustimmung verabschiedet werden darf. Die Bundesregierung lehnt dies ab.