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271/2004
Stand: 10.11.2004
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Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vorgesehen

Inneres/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/WOL) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vorgelegt, der vom Bundesrat in seiner Sitzung am 24. September beschlossen wurde (15/4115). Mit der Gesetzesänderung soll nach dem Willen der Länder die Einstufung von derzeit bundesrechtlichen Ämtern in Leitungsfunktionen künftig nicht mehr abschließend im Bundesbesoldungsgesetz, sondern durch den Landesgesetzgeber geregelt werden. Im Bundesbesoldungsgesetz sollen lediglich noch Höchsteinstufungen für einzelne Leistungsfunktionen festgelegt werden. Ein Regelungsbedarf hatte sich durch die Umorganisation in den Bundesländern ergeben, da sich Aufgabenstellungen und Größe der Regierungspräsidien und anderer allgemeiner Verwaltungsbehörden im Ländervergleich weit auseinander entwickelt haben. Damit wird die Einstufung der jetzigen bundesrechtlichen Ämter für Leitungsfunktionen in diesen Behörden - bei Regierungspräsidenten, Regierungsvizepräsidenten und Abteilungsleitern - im Verhältnis zur funktionsgerechten Besoldung in den einzelnen Ländern nicht mehr gerecht, heißt es in der Vorlage. Nach künftigen Bundesrecht sollen für die einzelnen Leitungsebenen bei den Regierungspräsidien und anderen allgemeinen Verwaltungsbehörden künftig folgende Höchsteinstufungen festgelegt werden: B 8 für den Leiter der Behörde, B 5 für den Stellvertreter des Leiters der Behörde, B 3 für den Abteilungsleiter und B 2 für den Stellvertreter des Abteilungsleiters. In ihrer Stellungnahme erklärt die Bundesregierung, sie verschließe sich grundsätzlich nicht dem Wunsch der Länder nach mehr Eigenständigkeit und Eigenverantwortung im Besoldungsgefüge. Mit dem am 4. Oktober vom Bundesinnenminister gemeinsam mit den Gewerkschaften vorgestellten Eckpunktepapier "Neue Wege im öffentlichen Dienst" seien Möglichkeiten eröffnet worden, künftig im Personalbereich differenzierter und situationsbezogener handeln zu können. In dem insgesamt breit angelegten Reformprozess sollte auch der Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes eingebettet werden. Die Änderungen für Teilbereiche sollen dabei nicht isoliert erfolgen.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_271/01
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