hib-Meldung
306/2004
Stand: 10.12.2004
Anweisung zur Auslandsbesteuerung deutscher Arbeitnehmer angekündigt
16/4367) auf eine Kleine Anfrage der
CDU/CSU-Fraktion (15/4141) mit. Mit der
Veröffentlichung der Verwaltungsanweisung sei Anfang des
kommenden Jahres zu rechnen. Die Union hatte Auskunft über die
Auswirkungen der Neuregelung dieses Paragrafen verlangt, der sich
auf die Besteuerung von ins Ausland entsandten deutschen
Arbeitnehmern bezieht. Mit der Vorschrift soll verhindert werden,
dass bei diesem Personenkreis Einkünfte nicht besteuert
werden. Nach Befürchtungen der CDU/CSU erschwert die
Vorschrift die Entsendung deutscher Arbeitnehmer ins Ausland. Die
nach zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene
Freistellung der Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit werde in diesem Jahr von den Finanzämtern nur noch
gewährt, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat,
der das Besteuerungsrecht hat, darauf verzichtet oder dass die in
diesem Staat festgesetzte Einkommensteuer gezahlt worden ist. Die
Abgeordneten wollten wissen, ob fehlende Nachweise die
inländische Besteuerung von Einkünften rechtfertigen,
obwohl das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zusteht,
dieser aber darauf verzichtet hat. Die Bundesregierung gibt an, es
lägen ihr keine Daten darüber vor, wie viele Arbeitnehmer
von der Neuregelung betroffen sind. Vornehmlich dürften
Unternehmen des Anlagenbaus in Frage kommen. Sie bestätigt im
Übrigen Aussagen zur möglichen unterschiedlichen
Besteuerung in ausländischen Staaten. Nicht zutreffend sei
jedoch, dass der nach der Vorschrift erforderliche Nachweis in
diesen Fällen generell nicht erbracht werden könne. Wenn
tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, den Nachweis zu
erbringen, vorliegen, werde die Steuerverwaltung diese angemessen
berücksichtigen, heißt es. Wenn der ausländische
Staat nicht generell auf sein Besteuerungsrecht verzichtet habe,
sei es erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung
oder den Steuererlass im Einzelfall nachweist.
Berlin: (hib/VOM) Das Bundesministerium der Finanzen entwickelt
zurzeit mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine
Verwaltungsanweisung zur einheitlichen Anwendung des Paragrafen 50d
Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes. Dies teilt die
Bundesregierung in ihrer Antwort (Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_306/03