Ende der Wehrpflicht wird für den Verteidigungsfall auf 60 Jahre festgesetzt
Berlin: (hib/BOB) Das Ende der Wehrpflicht wird für den Spannungs- und Verteidigungsfall einheitlich für alle Laufbahngruppen auf den Ablauf des Jahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, festgesetzt. Dies geht aus einem Gesetzentwurf über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte der Bundesregierung (15/4485) hervor. Gleichzeitig werde wegen der geänderten "konzeptionellen Rahmenbedingungen" für das Aufgabenspektrum der Bundeswehr die Streitkräfte nicht mehr über die Befähigung zum schnellen Aufwuchs eines größeren Kräftepotenzials durch die Reservekräfte verfügen. Im Falle einer Verschlechterung der sicherheitspolitischen Lage werde der erforderlich werdende Wiederaufbau der Befähigung zur herkömmlichen Landesverteidigung "deutlich mehr Zeit" benötigen als bisher. Reservisten und Reservistinnen sollen deshalb künftig verstärkt eingesetzt werden. Dies solle auch ohne Rückgriff auf die klassische Mobilmachung geschehen und mache eine sichere gesetzliche Grundlage erforderlich.
Auf eine ebenso klare Grundlage solle die Forderung nach einer freiwilligen Verpflichtung zur Hilfeleistung im Inland gestellt werden. Die neue Wehrdienstart stelle den - freiwilligen - Einsatz von gedienten Wehrpflichtigen für Verwendungen im Rahmen der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall auf eine eigenständige Rechtsgrundlage. Die in solchen Fällen bislang nur mögliche Einberufung zu einer Wehrübung werde damit entbehrlich. Der Gesetzentwurf beabsichtige unter anderem ferner, im Wehrsoldgesetz als Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung der Reserveoffizierslaufbahn einen Zuschlag von 1.500 Euro einzuführen. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass es sich dabei um ein zustimmungspflichtiges Gesetz handelt und begründet dies damit, dass mehrere Bestimmungen, die das Verwaltungsverfahren von Landesbehörden betreffen, in der Vorlage enthalten sind. Die Bundesregierung hält eine Zustimmungspflicht durch die Länderkammer für nicht gegeben, da mit der Neufassung nicht materiell-rechtlich in das Verwaltungsverfahren der Landesbehörden eingegriffen werde.