Eheähnlichen Gemeinschaften Sozialwohnung ermöglichen(vb) Eheähnliche und andere auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften sollen zukünftig ebenfalls einen Anspruch auf Sozialwohnungen haben. Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundesrates (14/627) sieht eine Änderung wohnungsrechtlicher Gesetze vor. So soll es künftig auch solchen Gemeinschaften möglich sein, in den dafür erforderlichen Genuß von Wohnberechtigungsbescheinigungen zu kommen. Die Länderkammer hebt die steigende Zahl dieser Haushalte hervor. Dennoch hätten solche Gemeinschaften auch bei geringem Einkommen kein Anrecht auf eine derartige Bescheinigung. In anderen Bereichen der staatlichen Daseinsvorsorge seien diese Menschen hingegen berücksichtigt. Wie es weiter heißt, soll ebenfalls die Bildung gemeinsamen Wohnungseigentums solcher Gemeinschaften gefördert werden. Der Bundesrat fordert zudem die Gültigkeit der in den alten Ländern ausgestellten Berechtigungsnachweise auch in Ostdeutschland. Dadurch soll unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden werden. Die Bundesregierung stimmt mit den von der Länderkammer verfolgten Grundanliegen überein, will diese jedoch in Verbindung mit einer Gesamtreform des Wohnbaurechts in dieser Legislaturperiode regeln. In ihrer Stellungnahme weist sie auf bestehende Regelungen in Härtefällen und die Flexibilität der geltenden Vorschriften hin. Der Begriff "auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft" bedürfe zudem einer genauen Abgrenzung. Durch Rechtsverordnungen sei es den Ländern im übrigen schon heute möglich, den Geltungsbereich der Wohnberechtigungsscheine zu erweitern. |