Entsendegesetz bleibt bestehen(as) Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, das Arbeitnehmerentsendegesetz zu ändern. Das geht aus ihrer Antwort (14/2107) auf eine Kleine Anfrage der F.D.P. (14/1885) hervor. Zu der Frage, ob ihr bekannt sei, dass das Arbeitnehmerentsendegesetz mit zunehmender Tendenz als Konkursabsicherungsnorm missbraucht werde, erklärt die Regierung, ihr lägen dazu keine eigenen Erkenntnisse vor. Die Liberalen hatten sich in ihrer Anfrage auch nach der Allgemeinverbindlicherklärung des Mindestlohns im Baubereich erkundigt und gefragt, inwieweit der notwendige Organisationsgrad in den neuen Ländern auf Arbeitgeber und Arbeitnehmerseite erfüllt sei. Die Bundesregierung führt dazu aus, zur Beurteilung der Voraussetzung für eine Allgemeinverbindlicherklärung, wonach die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen dürfen, komme es auf die Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer in den in Arbeitgeberverbänden organisierten Betrieben nicht an. Vielmehr sei allein maßgebend, dass die durch Organisationszugehörigkeit an einen Tarifvertrag gebundenen Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der im Geltungsbereich des Tarifvertrages tätigen Arbeitnehmer beschäftigen. Entscheidend für die Erfüllung der 50ProzentQuote sei jeweils der Organisationsgrad im gesamten räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages. Diese Quote werde von den tarifgebundenen Arbeitgebern des Baugewerbes in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt. |