Deutscher Bundestag
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August 5/2003
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(4) Beteiligung

Auf den ersten Blick erscheint es verwunderlich, dass die Bundesregierung nach Artikel 76 des Grundgesetzes verpflichtet ist, ihren Gesetzentwurf zuerst dem Bundesrat zuzuleiten, und sie ihn erst, nachdem dieser Stellung genommen hat, mitsamt Stellungnahme und eigener Gegenäußerung auch beim Bundestag einbringen kann. Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, dass der Bundestag dadurch schon bei seinen eigenen Beratungen berücksichtigen kann, wie der Bundesrat zu einem Gesetz steht – ob man also schon frühzeitig bestimmten Belangen der Länder Rechnung tragen könnte.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2003/bp0305/00_definitionen_22/0305022_4
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