BR
Bundesrat bringt eigenen Entwurf
Sicherungsverwahrung
nachträglich
Der Bundesrat hat am 2. April einen Gesetzentwurf beim Deutschen
Bundestag eingebracht, mit dem eine bundesgesetzliche
Rechtsgrundlage für die Anordnung der nachträglichen
Sicherungsverwahrung geschaffen werden soll.
Nach der bisherigen Rechtslage ist die Anordnung einer
nachträglichen Sicherungsverwahrung nur dann möglich,
wenn bereits das Tatgericht bei der Verurteilung eine
nachträgliche Anordnung vorbehalten hat. Mit dem vorliegenden
Gesetzesantrag soll die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
vorbehaltlos auch nachträglich möglich sein, wenn sich
nach der Verurteilung während der Strafhaft ergibt, dass der
Täter weiterhin gefährlich ist. Dies soll unabhängig
davon gelten, ob die formellen Voraussetzungen für die
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorliegen, sofern der
Täter sich einer besonders gravierenden Straftat gegen
Personen schuldig gemacht hat. Auch gegen Heranwachsende, sofern
gegen sie allgemeines Strafrecht angewendet wird, soll die
Sicherungsverwahrung voll umfänglich angeordnet werden
können.
Unvereinbar mit dem Grundgesetz
Landesgesetzliche Regelungen ähnlichen Inhalts wurden vom
Bundesverfassungsgericht für mit der
Zuständigkeitsordnung des Grundgesetzes unvereinbar
erklärt. Allerdings wurde die Fortgeltung dieser Landesgesetze
für eine Übergangszeit angeordnet. Der Gesetzentwurf wird
nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs
Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleiten muss. Dabei soll sie
ihre Auffassung darlegen.
Zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung der
nachträglichen Sicherungsverwahrung hat der Bundesrat eine
Stellungnahme beschlossen, die sich kritisch mit dem Entwurf
auseinandersetzt. So sollen die Regelungen zur Sicherungsverwahrung
auch für Heranwachsende uneingeschränkt Anwendung finden,
sofern für sie allgemeines Strafrecht gilt. Auch soll die
nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Gefahrprognose
hinsichtlich schwerer wirtschaftlicher Schäden eingeführt
und damit den Anordnungsmöglichkeiten im Strafprozess
angepasst werden.
Die Entscheidung über die Anordnung soll von der
Strafvollstreckungskammer und nicht, wie im Regierungsentwurf
vorgesehen, vom Tatgericht getroffen werden. Kritisiert wird ferner
die im Gesetz vorgesehene Übergangsregelung. Sie zwinge dazu,
jede Straftäterunterbringung zu überprüfen, was
unter anaderem zu zeitlichen Problemen bei der Umsetzung
führen könne. Außerdem würden diejenigen
Täter nicht erfasst, bei denen die
Straftäterunterbringung ausgesetzt wurde. BR
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